(1) Die Landes-Hypothekenbank Burgenland-Holding wird aufgelöst (Art. I Abs. 2). Gesamtrechtsnachfolger der Landeshypothekenbank Burgenland-Holding ist das Land Burgenland.
(2) Die Veräußerung der Aktien der EB und HYPO-BANK BURGENLAND AG, die im Eigentum des Landes stehen, bedarf der Zustimmung des Landtages.
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