LandesrechtBurgenlandLandesesetzeAufforstung von Nichtwaldflächen

Aufforstung von Nichtwaldflächen

In Kraft seit 09. März 1989
Up-to-date

§ 1

§ 1

(1) Grundstücke, die nach ihrer Beschaffenheit oder der Art tatsächlichen Verwendung der landwirtschaftlichen Nutzung gewidmet sind, und Grundstücke, die an solche Grundstücke angrenzen, dürfen nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde aufgeforstet oder zur Anlage von Forstgärten, Forstsamenplantagen oder Christbaumkulturen verwendet werden. Ebenso bedarf die Duldung des natürlichen Anfluges (Naturverjüngung) auf diesen Flächen einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen nicht Maßnahmen der Wiederbewaldung und die Errichtung von Windschutzanlagen. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten ferner nicht für Grundstücke, die den forstrechtlichen Vorschriften unterliegen. Im Zweifelsfall hat die Bezirksverwaltungsbehörde vor ihrer Entscheidung die forstbehördliche Feststellung zu veranlassen, ob diese Voraussetzung gegeben ist (§ 5 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440).

§ 2

§ 2

(1) Wenn durch die beabsichtigte Maßnahme für ein angrenzendes landwirtschaftlich genutztes Grundstück Bewirtschaftungsnachteile, insbesondere infolge Durchwurzelung oder Beschattung zu erwarten sind, ist die Bewilligung mit der Auflage zu erteilen, einen 5 m breiten Streifen entlang der Grenze von der Holzvegetation freizuhalten. Dieser Abstand kann von der Bezirksverwaltungsbehörde je nach der Reichweite der zu erwartenden Einwirkungen der Holzvegetation auf das Nachbargrundstück durch Beschattung oder Durchwurzelung bis 3 m herabgesetzt oder bis 7 m erhöht werden.

(2) Die Bewilligung ist jedoch zu versagen, wenn durch die Kulturumwandlung auch bei Freihaltung eines Streifens von der Holzvegetation (Abs. 1) für das Nachbargrundstück ein Schaden zu erwarten ist.

§ 3

§ 3

Die Grundeigentümer der anzupflanzenden Grundstücke, die Nutzungsberechtigten dieser Grundstücke, soweit sie zu einer solchen Maßnahme privatrechtlich befugt sind und die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der angrenzenden Grundstücke haben im Verfahren nach diesem Gesetz Parteistellung.

§ 4

§ 4

Wer

a) eine Kulturumwandlung im Sinne des § 1 Abs. 1 ohne Bewilligung vornimmt;

b) die erteilten Auflagen im Sinne des § 2 Abs. 1 nicht erfüllt;

c) einem Auftrag gemäß § 5 Abs. 1 nicht oder nicht fristgerecht

nachkommt

ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis 2.200 Euro bestrafen.

§ 5

§ 5

(1) Unabhängig von einer Bestrafung nach § 4 ist dem Eigentümer einer Grundfläche, auf der ohne Bewilligung eine Kulturumwandlung (§ 1 Abs. 1) vorgenommen wurde oder dem Nutzungsberechtigten über diese Fläche, soweit er zu einer solchen Maßnahme privatrechtlich befugt ist, unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen, die Kulturumwandlung rückgängig zu machen.

(2) Ein Auftrag gemäß Abs. 1 kann nicht mehr erteilt werden, wenn seit der Kulturumwandlung fünf Jahre vergangen sind.