Wer
a) eine Kulturumwandlung im Sinne des § 1 Abs. 1 ohne Bewilligung vornimmt;
b) die erteilten Auflagen im Sinne des § 2 Abs. 1 nicht erfüllt;
c) einem Auftrag gemäß § 5 Abs. 1 nicht oder nicht fristgerecht
nachkommt
ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis 2.200 Euro bestrafen.
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