Die Grundeigentümer der anzupflanzenden Grundstücke, die Nutzungsberechtigten dieser Grundstücke, soweit sie zu einer solchen Maßnahme privatrechtlich befugt sind und die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der angrenzenden Grundstücke haben im Verfahren nach diesem Gesetz Parteistellung.
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