(1) Wenn durch die beabsichtigte Maßnahme für ein angrenzendes landwirtschaftlich genutztes Grundstück Bewirtschaftungsnachteile, insbesondere infolge Durchwurzelung oder Beschattung zu erwarten sind, ist die Bewilligung mit der Auflage zu erteilen, einen 5 m breiten Streifen entlang der Grenze von der Holzvegetation freizuhalten. Dieser Abstand kann von der Bezirksverwaltungsbehörde je nach der Reichweite der zu erwartenden Einwirkungen der Holzvegetation auf das Nachbargrundstück durch Beschattung oder Durchwurzelung bis 3 m herabgesetzt oder bis 7 m erhöht werden.
(2) Die Bewilligung ist jedoch zu versagen, wenn durch die Kulturumwandlung auch bei Freihaltung eines Streifens von der Holzvegetation (Abs. 1) für das Nachbargrundstück ein Schaden zu erwarten ist.
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