Vorwort
Abschnitt I
Ausführungsbestimmungen zum Landwirtschaftlichen Siedlungsgrundsatzgesetz, BGBl. Nr. 79/1967
§ 1
§ 1
(1) Zum Zwecke der Verbesserung der Agrarstruktur sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes landwirtschaftliche Siedlungsverfahren durchzuführen.
(2) Das Ziel dieser Verfahren ist die Schaffung und Erhaltung solcher bäuerlicher Betriebe, deren Erträgnisse allein oder in Verbindung mit einem Nebenerwerb einer bäuerlichen Familie einen angemessenen Lebensunterhalt nachhaltig sichern.
§ 2
§ 2
(1) Gegenstand von Siedlungsverfahren ist
1. die Neuerrichtung von Betrieben;
2. die Verlegung von Wohn- und Wirtschaftsgebäuden aus wirtschaftlich ungünstigen Orts- oder Hoflagen;
3. die Übertragung von Betrieben, deren Eigentümer sie selbst nicht mehr bewirtschaften wollen oder wegen Krankheit oder Alters nicht mehr bewirtschaften können oder in der Landwirtschaft nicht hauptberuflich tätig sind, in das Eigentum von Personen, die für die Führung bäuerlicher Betriebe geeignet sind, insbesondere von weichenden Bauernkindern oder von land- oder forstwirtschaftlichen Dienstnehmern, sofern es sich hiebei nicht um Verwandte in gerader Linie, um den Ehegatten, ein Stiefkind, Wahlkind, Schwiegerkind oder um ein in Erziehung genommenes Kind handelt;
4. die Umwandlung von Pacht in Eigentum, soweit es sich nicht um Pachtverhältnisse handelt, an denen Verwandte in gerader Linie, Ehegatten, Stiefkinder, Wahlkinder, Schwiegerkinder oder in Erziehung genommene Kinder beteiligt sind;
5. die Aufstockung bestehender, vom Eigentümer selbst oder gemeinsam mit dem voraussichtlichen Betriebsnachfolger bewirtschafteter Betriebe mit Grundstücken, Gebäuden, agrargemeinschaftlichen bzw. genossenschaftlichen Anteilsrechten oder Nutzungsrechten oder Miteigentumsanteilen an land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken, wenn deren Teilung unzweckmäßig wäre;
6. die Bereinigung ideell oder materiell geteilten Eigentums.
(2) Die in Abs. 1 Z 5 bezeichneten Erwerbsvorgänge gelten dann nicht als Gegenstand von Siedlungsverfahren im Sinne des Abs. 1, wenn der voraussichtliche Betriebsnachfolger nicht binnen acht Jahren nach Vertragsabschluß die Bewirtschaftung des Betriebes übernommen hat.
§ 3
§ 3
(1) Siedlungsverfahren sind nur auf Antrag von im § 5 Abs. 1 genannten physischen und juristischen Personen durchzuführen.
(2) Die Beschaffung der zur Durchführung eines Siedlungsverfahrens erforderlichen Betriebe, Grundstücke, Gebäude, Anteilsrechte oder Nutzungsrechte obliegt den Parteien.
§ 4
§ 4
(1) Die Behörde hat die Parteien im Hinblick auf das Ziel des Gesetzes (§ 1 Abs. 2) zu beraten. Soweit sich die Parteien auf einen Übergang von Rechten geeinigt haben und diese Einigung dem Ziel des Verfahrens (§ 1 Abs. 2) entspricht, hat die Behörde die entsprechenden Rechte mit Bescheid zuzuteilen. Dieser Bescheid hat zu enthalten:
a) die Art der Siedlungsmaßnahme;
b) die Bezeichnung der in das Verfahren einbezogenen Grundstücke, Gebäude, Anteilsrechte und Nutzungsrechte und der vom Verfahren betroffenen Parteien;
c) die Zuweisung an Grundstücken, Gebäuden, Anteilsrechten und Nutzungsrechten samt den Kaufpreis-, Zahlungs- und Übernahmsbedingungen;
d) eine allfällige planliche Darstellung (Lageplan) der Siedlungsmaßnahme;
e) allfällige Vorschreibungen gemäß § 8 Abs. 1 - 3.
(2) Vor Erlassung eines Bescheides ist die Landwirtschaftskammer zu hören.
(3) Sofern die Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossene Verträge vorlegen, diese der Zielsetzung des § 1 Abs. 2 entsprechen und einen der im § 2 aufgezählten Vorgänge zum Gegenstand haben, hat dies die Behörde an Stelle der Zuteilung (Abs. 1) mit Bescheid festzustellen.
(4) Abs. 3 gilt sinngemäß, wenn an Stelle eines Grunderwerbes durch Vertrag in einem Exekutionsverfahren durch Erteilung des Zuschlages, durch Annahme eines Überbotes oder durch einen Übernahmsantrag, die in diesem Absatz angeführten Voraussetzungen erfüllt werden.
(5) Von den stattgebenden oder ablehnenden Bescheiden gem. Abs. 1, 3 und 4 ist nach deren Rechtskraft das für die Erhebung der Grunderwerbsteuer zuständige Finanzamt zu verständigen.
(6) Im Falle des Abs. 1 hat die Behörde die Richtigstellung des Grundbuches und des Katasters zu veranlassen. Die Grundbuchsbeschlüsse sind der Behörde zuzustellen.
§ 5
§ 5
(1) Den Antrag gem. § 3 Abs. 1 können stellen
1. physische Personen, für die die Schaffung und Erhaltung der im § 1 Abs. 2 genannten Betriebe in Betracht kommt;
2. Personen, die Grundstücke, Gebäude oder Rechte zur Verfügung stellen;
3. Agrargemeinschaften;
4. Siedlungsträger.
(2) Parteien im Siedlungsverfahren sind
1. die Antragsteller;
2. Personen, die Grundstücke, Gebäude oder Rechte zur Verfügung
stellen sowie jene Personen, denen an diesen Grundstücken oder Gebäuden dingliche Rechte zustehen.
§ 6
§ 6
(1) Mehrere der im § 5 Abs. 1 Z 1 genannten Personen sind von der Behörde zu einer Siedlungsgemeinschaft zusammenzufassen, wenn zur erfolgreichen Durchführung eines Siedlungsverfahrens die Vereinigung der persönlichen und wirtschaftlichen Kräfte der einzelnen Siedler erforderlich ist.
(2) Die Siedlungsgemeinschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes. Ihre Bildung und Auflösung erfolgt mit Bescheid.
(3) Die Organe der Siedlungsgemeinschaft sind der Obmann und die Vollversammlung. Die Angelegenheiten der Siedlungsgemeinschaft werden, soweit sie nicht auf Grund der Satzung vom Obmann zu besorgen sind, durch Beschlußfassung in der Vollversammlung der Mitglieder geordnet. Der Obmann vollzieht die Beschlüsse der Vollversammlung, vertritt die Siedlungsgemeinschaft nach außen und besorgt die laufenden ordentlichen Verwaltungsgeschäfte.
(4) Die innere Einrichtung und die Tätigkeit der Siedlungsgemeinschaft ist durch die Satzung zu regeln, die von der Behörde mit Bescheid zu erlassen ist. Die Satzung muß Gewähr dafür bieten, daß die Siedlungsgemeinschaft ihren Zweck erfüllen kann. Sie hat insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:
1. den Namen, Sitz und Zweck der Siedlungsgemeinschaft,
2. die Rechte und Pflichten der Mitglieder,
3. die Organe, deren Bestellung und Aufgabenbereich,
4. das Abstimmungsverhältnis bei der Beschlußfassung,
5. die Schlichtung der zwischen den Mitgliedern oder den Mitgliedern und der Siedlungsgemeinschaft aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstandenen Streitigkeiten,
6. die Regelung ihrer Verbindlichkeiten im Falle der Auflösung der Siedlungsgemeinschaft und die Liquidierung ihres Vermögens.
(5) Die Siedlungsgemeinschaft ist aufzulösen, wenn die Voraussetzungen ihrer Errichtung weggefallen sind.
§ 7
§ 7
Antragsberechtigte im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 4 sind juristische Personen, die als Siedlungsträger anerkannt sind. Die Anerkennung ist durch Bescheid auszusprechen, wenn nach der die Organisation des Siedlungsträgers regelnden Vorschrift und nach seiner Zusammensetzung die Gewähr dafür gegeben ist, daß seine Tätigkeit nicht in gewinnsüchtiger Absicht erfolgt. Die Siedlungsträger haben die Aufgabe, anfallende Grundstücke oder Rechte zu kaufen oder zu pachten, bereitzuhalten und zur Durchführung von Siedlungsmaßnahmen (§ 2) zur Verfügung zu stellen, sowie geeignete Siedlungswerber auszuwählen.
§ 8
§ 8
(1) Wurde eine Siedlungsmaßnahme der im § 2 Z 1, 2 und 3 angeführten Art mit öffentlichen Mitteln gefördert, so dürfen Grundstücke, Gebäude oder Rechte, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Gegenstand eines Siedlungsverfahrens bilden, durch 15 Jahre vom Tage der Erlassung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides an gerechnet, ohne Zustimmung der Behörde weder an andere Personen als den Ehegatten, Verwandte und Verschwägerte in auf- und absteigender Linie, Geschwister oder Miteigentümer durch Rechtsgeschäft unter Lebenden ganz noch teilweise veräußert noch belastet noch überhaupt dem Siedlungszweck entfremdet werden. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn hiedurch der Siedlungszweck nicht beeinträchtigt wird. Ist dies nicht der Fall, ist sie zu versagen.
(2) Die Behörde kann bei mit öffentlichen Mitteln geförderten Siedlungsmaßnahmen nach § 2 Z 4 - 6 ein Veräußerungs- und Belastungsverbot im Sinne des Abs. 1 auszusprechen, wenn dies zur Sicherung des Siedlungserfolges notwendig ist.
(3) Die Behörde kann anstatt eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes nach Abs. 1 und 2 die Begründung eines Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechtes zugunsten eines Siedlungsträgers vorschreiben.
(4) Das Veräußerungs- und Belastungsverbot sowie das Vor- oder Wiederkaufsrecht sind im Grundbuch einzuverleiben. In berücksichtungswürdigen Fällen (z. B. Todesfall, Naturkatastrophe) hat die Behörde schon vor Ablauf der im Abs. 1 bezeichneten Frist die Einwilligung zur Einverleibung der Löschung zu erteilen.
§ 9
§ 9
Die Behörde kann, wenn sie dies im Hinblick auf das Ziel des Verfahrens (§ 1 Abs. 2) für zweckmäßig erachtet, die zuständigen Grundbuchsgerichte, Bezirksverwaltungsbehörden und Vermessungsämter von der Durchführung und vom Abschluß eines Siedlungsverfahrens verständigen. Die Bestimmungen der §§ 92, 94 bis 100 und 102 bis 106 des Flurverfassungs-Landesgesetzes 1970, LGBl. Nr. 40, in der jeweils geltenden Fassung, gelten sinngemäß.
§ 10
§ 10
Bescheide nach § 4 Abs. 1, 3 und 4, die der Bestimmung des § 1 Abs. 2 nicht entsprechen oder keinen der im § 2 aufgezählten Vorgänge zum Gegenstand haben, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68 Abs. 4 Z 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 191/1999).
Abschnitt II
Siedlungsverfahren und Grundverkehr sowie abgabenrechtliche Vorschriften
§ 11
§ 11
Die einem Siedlungsverfahren zugrunde liegenden Vereinbarungen und Verträge bedürfen keiner Genehmigung nach dem Burgenländischen Grundverkehrsgesetz 1995 - Bgld. GVG, LGBl. Nr. 42/1996, in der jeweils geltenden Fassung.
§ 12
§ 12
Für die Durchführung von Amtshandlungen im landwirtschaftlichen Siedlungsverfahren sind keine Verwaltungsabgaben gemäß dem Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetz, LGBl. Nr. 20/1969, in der jeweils geltenden Fassung, zu entrichten.