(1) Wurde eine Siedlungsmaßnahme der im § 2 Z 1, 2 und 3 angeführten Art mit öffentlichen Mitteln gefördert, so dürfen Grundstücke, Gebäude oder Rechte, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Gegenstand eines Siedlungsverfahrens bilden, durch 15 Jahre vom Tage der Erlassung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides an gerechnet, ohne Zustimmung der Behörde weder an andere Personen als den Ehegatten, Verwandte und Verschwägerte in auf- und absteigender Linie, Geschwister oder Miteigentümer durch Rechtsgeschäft unter Lebenden ganz noch teilweise veräußert noch belastet noch überhaupt dem Siedlungszweck entfremdet werden. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn hiedurch der Siedlungszweck nicht beeinträchtigt wird. Ist dies nicht der Fall, ist sie zu versagen.
(2) Die Behörde kann bei mit öffentlichen Mitteln geförderten Siedlungsmaßnahmen nach § 2 Z 4 - 6 ein Veräußerungs- und Belastungsverbot im Sinne des Abs. 1 auszusprechen, wenn dies zur Sicherung des Siedlungserfolges notwendig ist.
(3) Die Behörde kann anstatt eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes nach Abs. 1 und 2 die Begründung eines Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechtes zugunsten eines Siedlungsträgers vorschreiben.
(4) Das Veräußerungs- und Belastungsverbot sowie das Vor- oder Wiederkaufsrecht sind im Grundbuch einzuverleiben. In berücksichtungswürdigen Fällen (z. B. Todesfall, Naturkatastrophe) hat die Behörde schon vor Ablauf der im Abs. 1 bezeichneten Frist die Einwilligung zur Einverleibung der Löschung zu erteilen.
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