(1) Den Antrag gem. § 3 Abs. 1 können stellen
1. physische Personen, für die die Schaffung und Erhaltung der im § 1 Abs. 2 genannten Betriebe in Betracht kommt;
2. Personen, die Grundstücke, Gebäude oder Rechte zur Verfügung stellen;
3. Agrargemeinschaften;
4. Siedlungsträger.
(2) Parteien im Siedlungsverfahren sind
1. die Antragsteller;
2. Personen, die Grundstücke, Gebäude oder Rechte zur Verfügung
stellen sowie jene Personen, denen an diesen Grundstücken oder Gebäuden dingliche Rechte zustehen.
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