(1) Die Behörde hat die Parteien im Hinblick auf das Ziel des Gesetzes (§ 1 Abs. 2) zu beraten. Soweit sich die Parteien auf einen Übergang von Rechten geeinigt haben und diese Einigung dem Ziel des Verfahrens (§ 1 Abs. 2) entspricht, hat die Behörde die entsprechenden Rechte mit Bescheid zuzuteilen. Dieser Bescheid hat zu enthalten:
a) die Art der Siedlungsmaßnahme;
b) die Bezeichnung der in das Verfahren einbezogenen Grundstücke, Gebäude, Anteilsrechte und Nutzungsrechte und der vom Verfahren betroffenen Parteien;
c) die Zuweisung an Grundstücken, Gebäuden, Anteilsrechten und Nutzungsrechten samt den Kaufpreis-, Zahlungs- und Übernahmsbedingungen;
d) eine allfällige planliche Darstellung (Lageplan) der Siedlungsmaßnahme;
e) allfällige Vorschreibungen gemäß § 8 Abs. 1 - 3.
(2) Vor Erlassung eines Bescheides ist die Landwirtschaftskammer zu hören.
(3) Sofern die Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossene Verträge vorlegen, diese der Zielsetzung des § 1 Abs. 2 entsprechen und einen der im § 2 aufgezählten Vorgänge zum Gegenstand haben, hat dies die Behörde an Stelle der Zuteilung (Abs. 1) mit Bescheid festzustellen.
(4) Abs. 3 gilt sinngemäß, wenn an Stelle eines Grunderwerbes durch Vertrag in einem Exekutionsverfahren durch Erteilung des Zuschlages, durch Annahme eines Überbotes oder durch einen Übernahmsantrag, die in diesem Absatz angeführten Voraussetzungen erfüllt werden.
(5) Von den stattgebenden oder ablehnenden Bescheiden gem. Abs. 1, 3 und 4 ist nach deren Rechtskraft das für die Erhebung der Grunderwerbsteuer zuständige Finanzamt zu verständigen.
(6) Im Falle des Abs. 1 hat die Behörde die Richtigstellung des Grundbuches und des Katasters zu veranlassen. Die Grundbuchsbeschlüsse sind der Behörde zuzustellen.
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