(1) Jeder Gleichbehandlungsbeauftragter hat in seinem Wirkungsbereich auf Antrag eines Vertragsbediensteten, der eine Verletzung
a) des § 6a betreffend die Bereitstellung von Informationen zum Dienstverhältnis,
b) des § 18 Abs. 6 betreffend die Bereitstellung von Informationen im Fall einer Entsendung in einen anderen Staat,
c) des § 16 Abs. 1 betreffend die Ausübung einer Nebenbeschäftigung in Form eines zusätzlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses,
d) des Benachteiligungsverbotes nach § 16 Abs. 4, sofern es sich um die Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung in Form eines weiteren Dienst- oder Arbeitsverhältnisses handelt, und
e) des § 34 Abs. 5, soweit die verpflichtende Teilnahme an Veranstaltungen der dienstlichen Weiterbildung nicht als Dienstzeit anerkannt wird oder der Vertragsbedienstete hierfür die Kosten zu tragen hätte,
geltend macht, ein Schlichtungsverfahren nach § 46 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 durchzuführen.
(2) Ein Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens aus den Gründen des Abs. 1 lit. a oder b ist nur zulässig, wenn der Vertragsbedienstete den Dienstgeber nachweislich aufgefordert hat, die fehlenden Informationen zur Verfügung zu stellen und dieser der Aufforderung nicht rechtzeitig nachgekommen ist.
Rückverweise
LBedG · Landesbedienstetengesetz - LBedG
§ 80d § 80d
(1) Jeder Gleichbehandlungsbeauftragter hat in seinem Wirkungsbereich auf Antrag eines Vertragsbediensteten, der eine Verletzung a) des § 6a betreffend die Bereitstellung von Informationen zum Dienstverhältnis, b) des § 18 Abs. 6 betreffend die Bereitstellung von Informationen im Fall einer Entsend…
§ 80e § 80e
…Hat der Vertragsbedienstete den Dienstgeber nach § 80d Abs. 2 aufgefordert, die fehlenden Informationen zur Verfügung zu stellen und ist der Dienstgeber dieser Aufforderung weder gefolgt noch hat er schriftlich begründet, dass…
§ 73 § 73
…mündlich und ohne Angabe des Grundes kündigen. Ist der Vertragsbedienstete der Ansicht, die Kündigung erfolgte aufgrund der Inanspruchnahme der Rechte nach den §§ 80d und 80f, so kann er vom Dienstgeber im Fall einer mündlichen Kündigung eine schriftliche Darlegung genau bezeichneter Gründe für die Kündigung verlangen. (2) Ein Grund…
§ 80f § 80f
…1) Der Vertragsbedienstete darf a) als Reaktion auf eine Beschwerde oder die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung der im § 80d Abs. 1 genannten Rechte oder eine Aufforderung nach § 80d Abs. 2 oder b) wegen der Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung in Form…