(1) Die dienstliche Aus- und Weiterbildung soll dem Vertragsbediensteten die für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, sie erweitern und vertiefen.
(2) Die Arten der dienstlichen Aus- und Weiterbildung sind:
a) die modulare Grundausbildung; diese soll dem Vertragsbediensteten die für die vorgesehene Art der Verwendung erforderlichen Grund- und Übersichtskenntnisse vermitteln,
b) die berufsbegleitende Weiterbildung; diese soll
1. dem Vertragsbediensteten vertiefte fachbezogene und fachübergreifende Kenntnisse vermitteln, um ihn zur besseren Erfüllung seiner Aufgaben zu befähigen, und
2. durch die Vermittlung persönlichkeitsbildender, sozialer und methodischer Fähigkeiten die persönlichen Kompetenzen des Vertragsbediensteten fördern,
c) die Schulung von Führungskräften in für die Erfüllung von Steuerungs- und Führungsaufgaben erforderlichen sozialen und methodischen Fähigkeiten.
(3) Der Vertragsbedienstete, der als Ausbildungsjurist in den Landesdienst aufgenommen und der hierfür vorgesehenen Modellstelle des Entlohnungsschemas Allgemeine Verwaltung zugeordnet wird, ist unter Berücksichtigung der Anforderungen seines Arbeitsplatzes bis zu einer Änderung seiner Zuordnung im Rahmen eines individuellen Rotationsprogrammes verschiedenen Organisationseinheiten zur Dienstleistung zuzuweisen. Andere Bedienstete des rechtskundigen Verwaltungsdienstes können bis zum Abschluss der Grundausbildung im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten ebenfalls an diesem Rotationsprogramm teilnehmen.
(4) Der Vertragsbedienstete ist verpflichtet, auf Anordnung des Dienstgebers bzw. des Vorgesetzten dienstliche Aus- und Weiterbildungen nach Abs. 1 zu absolvieren. Hierzu hat er insbesondere an Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen sowie die erforderlichen Prüfungen abzulegen. Die verpflichtende Teilnahme an Veranstaltungen im Rahmen der dienstlichen Aus- und Weiterbildung ist Dienst.
(5) Die Verpflichtung des Vertragsbediensteten zur beruflichen Fortbildung richtet sich nach den für ihn geltenden berufsrechtlichen Vorschriften. Die Teilnahme an Veranstaltungen im Rahmen der verpflichtenden beruflichen Fortbildung ist Dienst.
Rückverweise
LBedG · Landesbedienstetengesetz - LBedG
§ 34 § 34
(1) Die dienstliche Aus- und Weiterbildung soll dem Vertragsbediensteten die für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, sie erweitern und vertiefen. (2) Die Arten der dienstlichen Aus- und Weiterbildung sind: a) die modulare Grundausbildung…
§ 17 § 17
…der Schul-, Hochschul-, Berufs- oder Fachausbildung wie für die bisherige Verwendung erforderlich ist, c) die Verwendungsänderung für Zwecke der dienstlichen Aus- und Weiterbildung (§ 34) erfolgt oder d) die Verwendungsänderung im Interesse des Dienstes, insbesondere auch aus Gründen, die vom Vertragsbediensteten zu vertreten sind, notwendig ist. (7) Die Verwendungsänderung kann…
§ 80d § 80d
…Abs. 4, sofern es sich um die Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung in Form eines weiteren Dienst- oder Arbeitsverhältnisses handelt, und e) des § 34 Abs. 5, soweit die verpflichtende Teilnahme an Veranstaltungen der dienstlichen Weiterbildung nicht als Dienstzeit anerkannt wird oder der Vertragsbedienstete hierfür die Kosten zu tragen…