(1) Die §§ 22 bis 25 und 26 Abs. 1 und 2 gelten nicht für Vertragsbedienstete mit Vorgesetztenfunktion, deren Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht durch ein fixes Monatsentgelt oder eine Zulage abgegolten werden.
(2) Die §§ 22 bis 26 sind auf Vertragsbedienstete mit spezifischen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, insbesondere
a) bei der Erfüllung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Landtages,
b) im Rahmen des Büros eines Mitglieds der Landesregierung, eines Präsidenten des Landtages oder eines Landtagsklubs oder
c) in den Katastrophenschutzdiensten,
insoweit nicht anzuwenden, als die Besonderheiten dieser Tätigkeiten einer Anwendung dieser Bestimmungen zwingend entgegenstehen.
(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass unter Berücksichtigung des mit den nicht anzuwendenden Bestimmungen verbundenen Schutzzweckes ein größtmöglicher Schutz der Gesundheit und eine größtmögliche Sicherheit der Vertragsbediensteten gewährleistet ist.
(4) Die §§ 22 bis 25 und 26 Abs. 1 und 2 gelten nicht für Vertragsbedienstete, die als Angehörige von Gesundheitsberufen in den Geltungsbereich des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes fallen. Für Vertragsbedienstete, die in den genannten Bereichen sonst zur Aufrechterhaltung des Betriebes ununterbrochen erforderlich und nicht Angehörige von Gesundheitsberufen sind, gelten jedoch die Bestimmungen dieses Gesetzes.
Rückverweise
LBedG · Landesbedienstetengesetz - LBedG
§ 1 § 1
…für deren Dienstverhältnis besondere Dienstordnungen des Landes gelten; h) Hilfskräfte an Landesschülerheimen und am Tiroler Bildungsinstitut, Lehrlinge und Praktikanten; i) Konsiliarärzte, Epidemieärzte nach § 27 des Epidemiegesetzes 1950 sowie zur selbständigen Ausübung des Berufes nach § 31 des Ärztegesetzes 1998 berechtigte Ärzte, die befristet auf die Dauer…
§ 82 § 82
…soweit diese Abfertigung nicht zurückerstattet wurde; wurde die Abfertigung teilweise zurückerstattet, so ist die Dienstzeit in einem entsprechenden Teilausmaß hinzuzurechnen. Eine Rückerstattung nach § 27 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 ist einer vollständigen Rückerstattung der Abfertigung gleichzuhalten. Die in lit. b Z 2 angeführten Ausschlussgründe liegen…