Beträgt die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden, so ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen. Wenn es im Interesse der Bediensteten der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten eingeräumt werden.
Rückverweise
LBedG · Landesbedienstetengesetz - LBedG
§ 79e § 79e
…Vollbeschäftigung nach § 44, die in die ruhegenussfähige Landesdienstzeit fallen, einer Herabsetzung der Wochendienstzeit nach § 50a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 gleichzuhalten sind. (6) § 23 des Landesbeamtengesetzes 1998 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Anlage 2 des Landesbeamtengesetzes 1998 die Anlage 7 dieses Gesetzes tritt. (7) §…
§ 80a § 80a
…2005 sinngemäß. (2) Bei der Geltendmachung von Ansprüchen nach Abs. 1 gelten hinsichtlich a) der Fristen und b) der Beweislastumkehr die §§ 23 und 24 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sinngemäß.…
§ 64 § 64
…1986 für einen fünf Jahre nicht übersteigenden Zeitraum durch Dienstvertrag betraut wird, wobei neuerliche Betrauungen zulässig sind, oder c) der zum Rektor gemäß § 23 des Universitätsgesetzes 2002 oder zum hauptamtlichen Vizerektor gemäß § 24 des Universitätsgesetzes 2002 einer Universität gewählt wird oder d) der zum Rektor…
§ 11a § 11a
…Weise benachteiligt werden. (3) Der Vertragsbedienstete, der zulässigerweise Verstöße gegen das Unionsrecht an eine interne oder externe Meldestelle nach dem Unionsrechtsverstöße-Hinweisgebergesetz, LGBl. Nr. 23/2022, oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder an die zuständigen Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union meldet oder unter Erfüllung der Voraussetzungen nach…