LBedG
Gliederung
2. Abschnitt Vertragsbedienstete
2. Unterabschnitt Pflichten des Vertragsbediensteten
§ 24 § 24
Nach der Beendigung der Tagesdienstzeit ist dem Vertragsbediensteten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden einzuräumen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden