Nach der Beendigung der Tagesdienstzeit ist dem Vertragsbediensteten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden einzuräumen.
Rückverweise
LBedG · Landesbedienstetengesetz - LBedG
§ 80f § 80f
…bis 16, 18, 19 und 21, b) hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 23 und c) hinsichtlich der Beweislastumkehr § 24 Abs. 1.…
§ 80b § 80b
…bis 16, 18, 19 und 21, b) hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 23 und c) hinsichtlich der Beweislastumkehr § 24 Abs. 1.…
§ 64 § 64
…wobei neuerliche Betrauungen zulässig sind, oder c) der zum Rektor gemäß § 23 des Universitätsgesetzes 2002 oder zum hauptamtlichen Vizerektor gemäß § 24 des Universitätsgesetzes 2002 einer Universität gewählt wird oder d) der zum Rektor oder Vizerektor einer Pädagogischen Hochschule gemäß § 1 Abs. 1…
§ 11a § 11a
… 12 bis 16, 18, 19 und 22, hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 23 und hinsichtlich der Beweislastumkehr § 24 Abs. 1 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005, LGBl. Nr. 1/2005, sinngemäß. (4) Der Vertragsbedienstete darf als Reaktion auf die Einleitung eines Verfahrens…