§ 160
In Kraft seit 01. Januar 2022
Up-to-date
(1) Art. II des Gesetzes über eine Sonderzulage im Dienstrecht – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 5/2023, tritt rückwirkend am 1. Jänner 2022 in Kraft.
(2) Eine Verordnung nach § 49 in Verbindung mit § 81 Abs. 2 des Landesbedienstetengesetzes 2000 sowie nach § 125 Abs. 3 in der Fassung LGBl.Nr. 5/2023 kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden, frühestens jedoch mit Wirkung ab 1. Jänner 2022.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden