*) Fassung LGBl.Nr. 35/2013
(1) Für Landesbedienstete, die in Krankenanstalten oder in Einrichtungen, die der Ausbildung von Personal für die Gesundheits- und Krankenpflege dienen, tätig sind, richtet sich der Anspruch auf Dienstbezüge nach den Bestimmungen dieses Unterabschnittes.
(2) Folgende Bestimmungen des 1. Unterabschnittes sind sinngemäß anzuwenden:
| § 57 – | Anfall, Auszahlung und Einstellung der Bezüge – |
| § 58 – | Übergang von Schadenersatzansprüchen – |
| § 59 – | Ersatz von Übergenüssen – |
| § 60 – | Verjährung – |
| § 61 – | Verzicht auf Ersatzforderungen – |
| § 62 – | Dienstbezüge – mit der Maßgabe, dass Ärztehonorare gemäß § 86 des Spitalgesetzes nicht zu den Dienstbezügen zählen und der Ergänzung, dass dem Landesbediensteten als Bestandteil des Monatsbezuges eine allfällige Zulage zur Anrechnung von Berufserfahrung oder besonderer Qualifikation gemäß § 82b sowie eine allgemeine Verwendungszulage zum Gehalt in Höhe von 8 % des Gehaltes eines Landesbediensteten der Gehaltsklasse 11, Gehaltsstufe 6 des „Gehaltsschemas für Krankenanstalten“ gebührt; sofern Anspruch auf eine Zulage nach § 76 Abs. 1 lit. k bis m besteht, verringert sich die Höhe der allgemeinen Verwendungszulage um sechs Siebtel der Zulage nach § 76 Abs. 1 lit. k bis m. |
| § 63 – | Gehalt – mit der Abweichung zu Abs. 1, dass der letzte Satz nicht anzuwenden ist, der Abweichung zu Abs. 2, dass der zweite Satz nicht anzuwenden ist, der Abweichung, dass Abs. 3 nicht anzuwenden ist sowie der Abweichung zu Abs. 5, dass das Gehaltsschema 29 Gehaltsklassen umfasst und in Anlage 4 dieses Gesetzes dargestellt ist („Gehaltsschema für Krankenanstalten“). |
| § 64 – | Modellstellen – mit der Abweichung zu Abs. 1, dass sämtliche Aufgabenbereiche der Krankenanstalten und Einrichtungen, die der Ausbildung von Personal für die Gesundheits- und Krankenpflege dienen, als Modellfunktionen festzulegen sind, der Abweichung zu Abs. 2, dass für die Festlegung der Modellstellen die in der Anlage 5 dieses Gesetzes angeführten Anforderungsarten heranzuziehen sind, der Abweichung zu Abs. 3, dass die Textbausteine samt Anforderungsgrad in der Anlage 6 dieses Gesetzes dargestellt sind, sowie der Abweichung zu Abs. 4 bzw. Abs. 5, dass die „Modellstellen-Verordnung“ als „Modellstellen-Verordnung für Krankenanstalten“ bzw. der „Einreihungsplan“ als „Einreihungsplan für Krankenanstalten“ zu bezeichnen ist. |
| § 66 – | Erfahrungsanstieg – mit Ausnahme des Abs. 1 letzter Satz. |
| § 69 – | Rückstufung – mit Ausnahme des Abs. 2 lit. d. |
| § 70 – | Sonderzahlung – |
| § 73 – | Zulage für außergewöhnliche Belastungen – |
| § 74 – | Kinderzulage – |
| § 76 – | Nebenbezüge – |
| § 77 – | Reisegebühren – |
| § 78 – | Sachleistungen – |
| § 79 – | Bezugsvorschuss – |
| § 80 – | Aushilfen, Unterhaltsbeiträge – |
| § 81 – | Dienstverhältnisse mit Sonderregelungen – |
| § 81a – | Pensionskassenvorsorge – mit der Maßgabe, dass abweichend von Abs. 1 lit. b eine Vereinbarung im Sinne des § 3 BPG mit dem Betriebsrat der Krankenanstalten abzuschließen ist. |
| § 81b – | Überprüfungskommission – mit der Maßgabe, dass abweichend von den Abs. 4, 5, 7 und 8 die Aufgaben der Überprüfungskommission von der Dienstbeurteilungskommission nach § 121 i.V.m. § 18 des Landesbedienstetengesetzes 1988 wahrgenommen werden; Abs. 6 gilt mit der Maßgabe, dass an Stelle der Personalvertretung der Betriebsrat der Krankenanstalt, dem der jeweilige Bedienstete angehört, zu hören und diesem Akteneinsicht zu gewähren ist. |
*) Fassung LGBl.Nr. 35/2013, 65/2019, 35/2023, 37/2024
Rückverweise
LBedG 2000 · Landesbedienstetengesetz 2000
§ 97 § 97*)Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen desLandesbedienstetengesetzes 1988
…Austritt – § 27a – Folgebeschäftigung – § 30 – Verschwiegenheitspflicht – § 47 – Alterskarenz – § 49 – in Verbindung mit § 60 Landesbedienstetengesetz 2000 - Verjährung – § 70 – Ruhebezugsbeitrag – § 75 – Abfertigung des Ruhebezugs – § 75a – Ruhebezüge und Versorgungsgenüsse – § 76 – Ruhebezug…
§ 82 § 82*)Sinngemäße Anwendung von Bestimmungendes 1. Unterabschnittes
…Maßgabe, dass abweichend von den Abs. 4, 5, 7 und 8 die Aufgaben der Überprüfungskommission von der Dienstbeurteilungskommission nach § 121 i.V.m. § 18 des Landesbedienstetengesetzes 1988 wahrgenommen werden; Abs. 6 gilt mit der Maßgabe, dass an Stelle der Personalvertretung der Betriebsrat der Krankenanstalt, dem der jeweilige Bedienstete angehört, zu hören…
§ 112 § 112*)Schlussbestimmungen
…zu behandeln. (3) Für jene Landesbediensteten, die eine Erklärung (§ 108) abgegeben haben, bleiben Urlaubsansprüche, die gemäß § 44 Abs. 2 lit. a des Landesbedienstetengesetzes 1988 erworben wurden, unberührt. Soweit sie solche Urlaubsansprüche noch nicht erworben haben, erreichen sie ein höheres Urlaubsausmaß zu dem Zeitpunkt, an dem sie, wäre auf…
§ 13 § 13*)Verwendungsbeurteilung
…für gerechtfertigt halten, wird die Verwendungsbeurteilung endgültig. (7) Wird eine Mitteilung gemäß Abs. 6 eingebracht, ist die Verwendungsbeurteilung von der Überprüfungskommission (§ 81b bzw. § 82 i.V.m. § 81b) vorzunehmen. (8) Die Verwendungsbeurteilung ist kein Bescheid. *) Fassung LGBl.Nr. 35/2013, 4/2022, 37/2024…