LandesrechtVorarlbergLandesesetzeLandesbedienstetengesetz 2000§ 82

§ 82§ 82*)Sinngemäße Anwendung von Bestimmungendes 1. Unterabschnittes

In Kraft seit 01. Juli 2024
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*) Fassung LGBl.Nr. 35/2013

(1) Für Landesbedienstete, die in Krankenanstalten oder in Einrichtungen, die der Ausbildung von Personal für die Gesundheits- und Krankenpflege dienen, tätig sind, richtet sich der Anspruch auf Dienstbezüge nach den Bestimmungen dieses Unterabschnittes.

(2) Folgende Bestimmungen des 1. Unterabschnittes sind sinngemäß anzuwenden:

§ 57 – Anfall, Auszahlung und Einstellung der Bezüge –
§ 58 – Übergang von Schadenersatzansprüchen –
§ 59 – Ersatz von Übergenüssen –
§ 60 – Verjährung –
§ 61 – Verzicht auf Ersatzforderungen –
§ 62 – Dienstbezüge – mit der Maßgabe, dass Ärztehonorare gemäß § 86 des Spitalgesetzes nicht zu den Dienstbezügen zählen und der Ergänzung, dass dem Landesbediensteten als Bestandteil des Monatsbezuges eine allfällige Zulage zur Anrechnung von Berufserfahrung oder besonderer Qualifikation gemäß § 82b sowie eine allgemeine Verwendungszulage zum Gehalt in Höhe von 8 % des Gehaltes eines Landesbediensteten der Gehaltsklasse 11, Gehaltsstufe 6 des „Gehaltsschemas für Krankenanstalten“ gebührt; sofern Anspruch auf eine Zulage nach § 76 Abs. 1 lit. k bis m besteht, verringert sich die Höhe der allgemeinen Verwendungszulage um sechs Siebtel der Zulage nach § 76 Abs. 1 lit. k bis m.
§ 63 – Gehalt – mit der Abweichung zu Abs. 1, dass der letzte Satz nicht anzuwenden ist, der Abweichung zu Abs. 2, dass der zweite Satz nicht anzuwenden ist, der Abweichung, dass Abs. 3 nicht anzuwenden ist sowie der Abweichung zu Abs. 5, dass das Gehaltsschema 29 Gehaltsklassen umfasst und in Anlage 4 dieses Gesetzes dargestellt ist („Gehaltsschema für Krankenanstalten“).
§ 64 – Modellstellen – mit der Abweichung zu Abs. 1, dass sämtliche Aufgabenbereiche der Krankenanstalten und Einrichtungen, die der Ausbildung von Personal für die Gesundheits- und Krankenpflege dienen, als Modellfunktionen festzulegen sind, der Abweichung zu Abs. 2, dass für die Festlegung der Modellstellen die in der Anlage 5 dieses Gesetzes angeführten Anforderungsarten heranzuziehen sind, der Abweichung zu Abs. 3, dass die Textbausteine samt Anforderungsgrad in der Anlage 6 dieses Gesetzes dargestellt sind, sowie der Abweichung zu Abs. 4 bzw. Abs. 5, dass die „Modellstellen-Verordnung“ als „Modellstellen-Verordnung für Krankenanstalten“ bzw. der „Einreihungsplan“ als „Einreihungsplan für Krankenanstalten“ zu bezeichnen ist.
§ 66 – Erfahrungsanstieg – mit Ausnahme des Abs. 1 letzter Satz.
§ 69 – Rückstufung – mit Ausnahme des Abs. 2 lit. d.
§ 70 – Sonderzahlung –
§ 73 – Zulage für außergewöhnliche Belastungen –
§ 74 – Kinderzulage –
§ 76 – Nebenbezüge –
§ 77 – Reisegebühren –
§ 78 – Sachleistungen –
§ 79 – Bezugsvorschuss –
§ 80 – Aushilfen, Unterhaltsbeiträge –
§ 81 – Dienstverhältnisse mit Sonderregelungen –
§ 81a – Pensionskassenvorsorge – mit der Maßgabe, dass abweichend von Abs. 1 lit. b eine Vereinbarung im Sinne des § 3 BPG mit dem Betriebsrat der Krankenanstalten abzuschließen ist.
§ 81b – Überprüfungskommission – mit der Maßgabe, dass abweichend von den Abs. 4, 5, 7 und 8 die Aufgaben der Überprüfungskommission von der Dienstbeurteilungskommission nach § 121 i.V.m. § 18 des Landesbedienstetengesetzes 1988 wahrgenommen werden; Abs. 6 gilt mit der Maßgabe, dass an Stelle der Personalvertretung der Betriebsrat der Krankenanstalt, dem der jeweilige Bedienstete angehört, zu hören und diesem Akteneinsicht zu gewähren ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 35/2013, 65/2019, 35/2023, 37/2024

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