(1) Leistungsfeststellung ist die rechtsverbindliche Feststellung, daß der Beamte im vorangegangenen Kalenderjahr (Beurteilungszeitraum) den zu erwartenden Arbeitserfolg
1. durch besondere Leistungen erheblich überschritten,
2. aufgewiesen oder
3. trotz nachweislicher, spätestens drei Monate vor Ablauf des Beurteilungzeitraumes erfolgter Ermahnung nicht aufgewiesen
hat. Für das Ergebnis dieser Feststellung sind der Umfang und die Wertigkeit der Leistungen des Beamten maßgebend.
(2) Die Dienstbehörde kann durch Verordnung für alle oder für Gruppen von Beamten die näheren Merkmale für die Beurteilung der Leistung festlegen, die bei der Erstattung von Berichten zu verwenden sind. Dabei ist auf die Verwendung und den Aufgabenkreis der einzelnen Gruppen von Beamten Bedacht zu nehmen.
(3) Solange keine anderslautende Leistungsfeststellung getroffen worden ist, ist davon auszugehen, daß der Beamte den zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen hat.
Rückverweise
LBDG 1997 · Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997
§ 100 Folgewirkungen
…1) Eine Leistungsfeststellung nach § 99 Abs. 1 Z 1 oder 2 ist bis zu einer neuerlichen Leistungsfeststellung wirksam. (2) Ist über den Beamten eine Leistungsfeststellung nach § …
§ 165 Leistungsfeststellung
…1. an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr und an die Stelle des Monates Jänner der Monat Oktober treten, 2. eine Leistungsfeststellung nach § 99 Abs. 1 Z1 oder 2 abweichend vom § 101 Abs. 1 auch dann zulässig ist, wenn sie - unter Berücksichtigung der geübten Verleihungspraxis…
§ 101 Zulässigkeit
…1) Eine Leistungsfeststellung nach § 99 Abs. 1 Z 1 oder 2 ist nur zulässig, 1. wenn sie auf dem Arbeitsplatz des Beamten Einfluß auf die Bezüge oder die…
§ 102 Bericht des Vorgesetzten
…1) Der Vorgesetzte hat über die Leistung des Beamten zu berichten, wenn 1. er der Meinung ist, daß die nach § 99 Abs. 3 oder nach § 100 Abs. 1 zuletzt maßgebende Leistungsfeststellung für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr zutrifft, oder 2. die Voraussetzung…