§ 165 Leistungsfeststellung
In Kraft seit 01. Januar 1998
Up-to-date
Die Bestimmungen über die Leistungsfeststellung sind auf Lehrer mit der Abweichung anzuwenden, daß
1. an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr und an die Stelle des Monates Jänner der Monat Oktober treten,
2. eine Leistungsfeststellung nach § 99 Abs. 1 Z1 oder 2 abweichend vom § 101 Abs. 1 auch dann zulässig ist, wenn sie - unter Berücksichtigung der geübten Verleihungspraxis - Einfluß auf eine bevorstehende mögliche Verleihung einer schulfesten Stelle haben kann; § 101 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.
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