LBDG 1997
Gliederung
3. Unterabschnitt Sonstige Dienstpflichten
§ 100 § 100
Rückverweise
(1) Eine Leistungsfeststellung nach § 99 Abs. 1 Z 1 oder 2 ist bis zu einer neuerlichen Leistungsfeststellung wirksam.
(2) Ist über den Beamten eine Leistungsfeststellung nach § 99 Abs. 1 Z 3 getroffen worden, so ist für den nächstfolgenden Beurteilungszeitraum eine neuerliche Leistungsfeststellung durchzuführen.
§ 102 LBDG 1997 · LBDG 1997 · Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997
§ 102 § 102
…die Leistung des Beamten zu berichten, wenn 1. er der Meinung ist, daß die nach § 99 Abs. 3 oder nach § 100 Abs. 1 zuletzt maßgebende Leistungsfeststellung für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr zutrifft, oder 2. die Voraussetzung des § 100 Abs. 2 vorliegt…
§ 101 § 101
…Stellung haben kann, 2. aus Anlaß einer Ernennung in die Dienstklasse IV in den Verwendungsgruppen B und C oder 3. im Falle des § 100 Abs. 2 . (2) Eine Leistungsfeststellung nach Abs. 1 Z 1 darf nur in jenem Kalenderjahr getroffen werden, das dem Kalenderjahr vorangeht, in…
§ 191 § 191
Leistungsfeststellung (1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der §§ 99 bis 109 anhängige Leistungsfeststellungsverfahren sind nach diesem Gesetz fortzuführen. (2) Die nach dem Landesbeamtengesetz 1985, LGBl. Nr. 48, in der geltenden Fassung, zuletzt gültigen Leistungsfeststellungen bleiben bis zu e…