(1) Eine Leistungsfeststellung nach § 99 Abs. 1 Z 1 oder 2 ist bis zu einer neuerlichen Leistungsfeststellung wirksam.
(2) Ist über den Beamten eine Leistungsfeststellung nach § 99 Abs. 1 Z 3 getroffen worden, so ist für den nächstfolgenden Beurteilungszeitraum eine neuerliche Leistungsfeststellung durchzuführen.
Rückverweise
LBDG 1997 · Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997
§ 102 Bericht des Vorgesetzten
…die Leistung des Beamten zu berichten, wenn 1. er der Meinung ist, daß die nach § 99 Abs. 3 oder nach § 100 Abs. 1 zuletzt maßgebende Leistungsfeststellung für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr zutrifft, oder 2. die Voraussetzung des § 100 Abs. 2 vorliegt…
§ 101 Zulässigkeit
…Stellung haben kann, 2. aus Anlaß einer Ernennung in die Dienstklasse IV in den Verwendungsgruppen B und C oder 3. im Falle des § 100 Abs. 2. (2) Eine Leistungsfeststellung nach Abs. 1 Z 1 darf nur in jenem Kalenderjahr getroffen werden, das dem Kalenderjahr vorangeht, in…