(1) Eine Leistungsfeststellung nach § 99 Abs. 1 Z 1 oder 2 ist nur zulässig,
1. wenn sie auf dem Arbeitsplatz des Beamten Einfluß auf die Bezüge oder die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung haben kann,
2. aus Anlaß einer Ernennung in die Dienstklasse IV in den Verwendungsgruppen B und C oder
3. im Falle des § 100 Abs. 2.
(2) Eine Leistungsfeststellung nach Abs. 1 Z 1 darf nur in jenem Kalenderjahr getroffen werden, das dem Kalenderjahr vorangeht, in dem der Einfluß der Leistungsfeststellung auf die Bezüge oder die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung zum Tragen kommt. Wenn eine Leistungsfeststellung nach Abs. 1 Z 1 noch Auswirkungen auf die betreffende Maßnahme haben kann, darf sie auch in jenem Kalenderjahr getroffen werden, in dem ihr Einfluß auf die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung zum Tragen kommt. Eine Leistungsfeststellung nach Abs. 1 Z 2 darf nur in jenem Kalenderjahr getroffen werden, das dem Kalenderjahr folgt, in dem diese Ernennung wirksam geworden ist.
(3) Eine Leistungsfeststellung ist unzulässig, wenn der Beamte im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mindestens während 26 Wochen Dienst versehen hat. § 100 Abs. 2 bleibt unberührt.
Rückverweise
LBDG 1997 · Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997
§ 165 Leistungsfeststellung
…Stelle des Monates Jänner der Monat Oktober treten, 2. eine Leistungsfeststellung nach § 99 Abs. 1 Z1 oder 2 abweichend vom § 101 Abs. 1 auch dann zulässig ist, wenn sie - unter Berücksichtigung der geübten Verleihungspraxis - Einfluß auf eine bevorstehende mögliche Verleihung einer schulfesten Stelle haben kann…
§ 101 Zulässigkeit
(1) Eine Leistungsfeststellung nach § 99 Abs. 1 Z 1 oder 2 ist nur zulässig, 1. wenn sie auf dem Arbeitsplatz des Beamten Einfluß auf die Bezüge oder die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung haben kann, 2. aus Anlaß einer Ernennung in die Dienstklasse IV in den Verwendungsgruppen B und C oder …
§ 104 Antrag des Beamten auf Leistungsfeststellung
…Beamter der Meinung, daß er im vorangegangenen Kalenderjahr den zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat, und ist für ihn nach § 101 eine Leistungsfeststellung nicht ausgeschlossen, so kann er eine solche Leistungsfeststellung jeweils im Jänner eines Kalenderjahres über das vorangegangene Kalenderjahr beantragen. (2) Der Vorgesetzte hat zu…