LBDG 1997
Gliederung
Rückverweise
(1) Der Beamte des Ruhestandes kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er im Fall des § 15 Abs. 1 seine Dienstfähigkeit wieder erlangt hat. Ein Ansuchen des Beamten ist nicht erforderlich.
(2) Die Wiederaufnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und es wahrscheinlich ist, daß er noch durch mindestens fünf Jahre seine dienstlichen Aufgaben versehen kann.
(3) Der Beamte hat den Dienst spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides, mit dem die Wiederaufnahme in den Dienststand verfügt wird, anzutreten.
§ 34 Bgld. LVwGG · Bgld. LVwGG · Burgenländisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz
§ 34 § 34
…fällt in die Zuständigkeit der Landesregierung. (3) Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, dürfen nur dann nach § 17 LBDG 1997 wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn sie 1. der Wiederaufnahme in den Dienststand zugestimmt haben oder 2. gleichzeitig mit der Wiederaufnahme in den Dienststand…