(1) Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes dürfen nur dann nach § 15 LBDG 1997 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie zuvor nach § 22 Abs. 1 Z 2 ihres Amtes enthoben worden sind. § 15 Abs. 2 LBDG 1997 gilt mit der Maßgabe, dass dem seines Amtes enthobenen Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes ein Ersatzarbeitsplatz im gesamten Landesdienst zugewiesen werden kann.
(2) Die Entscheidung über die Ruhestandsversetzung nach Abs. 1 fällt in die Zuständigkeit der Landesregierung.
(3) Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, dürfen nur dann nach § 17 LBDG 1997 wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn sie
1. der Wiederaufnahme in den Dienststand zugestimmt haben oder
2. gleichzeitig mit der Wiederaufnahme in den Dienststand neuerlich zu Landesverwaltungsrichterinnen oder Landesverwaltungsrichtern ernannt werden.
Rückverweise
Bgld. LVwGG · Burgenländisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz
§ 34 Versetzung in den Ruhestand
(1) Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes dürfen nur dann nach § 15 LBDG 1997 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie zuvor nach § 22 Abs. 1 Z 2 ihres Amtes enthoben worden sind. § 15 Abs. 2 LBDG 1997 gilt mit der Maßgabe, dass dem seines Amtes enthobenen Mitglied …