LBDG 1997
Gliederung
(1) Der Beamte ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.
(2) Der Beamte ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
(3) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit dem Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam.
(3a) Solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt die Beamtin oder der Beamte als beurlaubt.
(4) Eine Versetzung in den Ruhestand nach den Abs. 1 bis 4 ist während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 128 nicht zulässig.
§ 98c LBDG 1997 · LBDG 1997 · Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997
§ 98c § 98c
…Bgld. L-GBG sind sinngemäß anzuwenden: 1. hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach Abs. 1 die §§ 11 bis 13, 15 bis 17 und 18b , 2. hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 19 und 3. hinsichtlich der Beweislastumkehr § 19a Abs…
§ 152a 10. Abschnitt
…des § 39 und des § 42 hat die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes durch einen Senat zu erfolgen. (2) In Angelegenheiten des § 15 hat die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes durch einen Senat zu erfolgen, wenn die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen erfolgt ist. (3) Die Entscheidung des…
§ 98b 7a. Abschnitt
…1. der Rechtsfolgen einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 98a und 2. der Bemessung des Schadenersatzes gelten die §§ 11 bis 13, 15 bis 17 und § 18b des Burgenländischen Landes-Gleichbehandlungsgesetzes - Bgld. L-GBG sinngemäß. (2) Bei der Geltendmachung von Ansprüchen nach Abs. 1 gelten…
§ 17 § 17
…Dienststand (1) Der Beamte des Ruhestandes kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er im Fall des § 15 Abs. 1 seine Dienstfähigkeit wieder erlangt hat. Ein Ansuchen des Beamten ist nicht erforderlich. (2) Die Wiederaufnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte das…
§ 15b LBBG 2001 · LBBG 2001 · Burgenländisches Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001
§ 15b § 15b
…dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entsprechenden und tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubs aus diesem Kalenderjahr verbleibt. Ebenfalls abzuziehen ist die Zeit einer Beurlaubung gemäß § 15 Abs. 3a LBDG 1997 , es sei denn, 1. die Beamtin oder der Beamte wäre wegen Krankheit, Unfall oder Gebrechen am Dienst verhindert gewesen oder 2. es stellt sich mit…
Gemeindebedienstetengesetz 1971
§ 25 § 25
…für den Fall des Übertrittes oder der Versetzung in den Ruhestand den Anspruch auf höhere Pension bewirken 9. Versetzung in den Ruhestand gemäß § 15 LBDG 1997 . (3) Hinsichtlich der Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamten der Gemeindeverbände übt der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister zugewiesenen Zuständigkeiten die Obfrau oder der Obmann des Gemeindeverbandsausschusses und die…
Rückverweise