(1) Beamtinnen und Beamten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des § 1 Z 1 GuKG, des MTD-Gesetzes oder des Hebammengesetzes berechtigt sind, gebührt für die Dauer der Ausübung einer der im Abs. 2 angeführten Funktionen ab einer Führungsspanne von 5 Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern zusätzlich zur Pflegedienstzulage eine ruhegenussfähige Pflegedienst-Chargenzulage.
(2) Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt monatlich
1. für die Leitung einer Station
a) mit einer Führungsspanne von 5 bis 14,99 391,90 Euro,
b) ab einer Führungsspanne von 15 523,10 Euro;
2. für die Ausübung einer Leitungsfunktion im gehobenen medizinisch-technischen Dienst oder im Dienst der Hebammen
a) mit einer Führungsspanne von 5 bis 14,99 130,60 Euro,
b) ab einer Führungsspanne von 15 261,20 Euro;
3. für Lehrerinnen und Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege 336,50 Euro.
(3) Beamtinnen und Beamten, die eine der im Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Funktionen im Rahmen einer dauernden Stellvertretung ausüben, gebührt die jeweilige Pflegedienst-Chargenzulage in der Höhe von 14%.
(4) Unter dem Begriff der Führungsspanne im Sinne der Abs. 1 und 2 ist die Zahl der zu führenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, ausgedrückt in Vollzeitbeschäftigungsäquivalenten, zu verstehen, die sich aus dem für das jeweilige Kalenderjahr maßgebenden Dienstpostenplan ergibt.
Rückverweise
LBBG 2001 · Burgenländisches Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001
§ 47 Pflegedienst-Chargenzulage
(1) Beamtinnen und Beamten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des § 1 Z 1 GuKG, des MTD-Gesetzes oder des Hebammengesetzes berechtigt sind, gebührt für die Dauer der Ausübung einer der im Abs. 2 angeführten Funktionen ab einer Führungsspanne von 5 Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern zusätzlic…