(1) Beamtinnen und Beamten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des § 1 Z 1 GuKG, des MTD-Gesetzes oder des Hebammengesetzes berechtigt sind, gebührt für die Dauer der Ausübung einer der im Abs. 2 angeführten Funktionen ab einer Führungsspanne von 5 Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern zusätzlich zur Pflegedienstzulage eine ruhegenussfähige Pflegedienst-Chargenzulage.
(2) Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt monatlich
1. für die Leitung einer Station
a) mit einer Führungsspanne von 5 bis 14,99 408,80 Euro,
b) ab einer Führungsspanne von 15 540,40 Euro;
2. für die Ausübung einer Leitungsfunktion im gehobenen medizinisch-technischen Dienst oder im Dienst der Hebammen
a) mit einer Führungsspanne von 5 bis 14,99 134,90 Euro,
b) ab einer Führungsspanne von 15 269,80 Euro;
3. für Lehrerinnen und Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege 347,60 Euro.
(4) Unter dem Begriff der Führungsspanne im Sinne der Abs. 1 und 2 ist die Zahl der zu führenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, ausgedrückt in Vollzeitbeschäftigungsäquivalenten, zu verstehen, die sich aus dem für das jeweilige Kalenderjahr maßgebenden Dienstpostenplan ergibt.
§ 24 Bgld. LVwGG · Bgld. LVwGG · Burgenländisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz
§ 24 § 24
…Anwendbarkeit des Burgenländischen Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetzes 2001 (1) Für die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes gilt das Burgenländische Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001 - LBBG 2001 , LGBl. Nr. 67/2001, nach Maßgabe der Abs. 3 bis 12 . (2) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 50/2015) (3…
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