(1) Die Beamtin oder der Beamte erhält für je 24 Stunden der Dienstreise die volle Tagesgebühr. Bruchteile bis zu drei Stunden bleiben unberücksichtigt. Dauert die Dienstreise länger als drei Stunden, so gebührt für jede angefangene Stunde der Dienstreise ein Zwölftel der Tagesgebühr. Bruchteile von mehr als elf Stunden werden als volle 24 Stunden gerechnet.
(2) Das Ausmaß der entfallenden Tagesgebühr wird einheitlich nach der Gesamtdauer der Dienstreise festgestellt.
(3) Wird die Verpflegung des Beamten vom Dienstgeber oder von dritter Seite unentgeltlich beigestellt oder ist die Verpflegung im Fahrpreis oder in anderen vom Dienstgeber zu ersetzenden Aufwendungen bereits enthalten, ist die nach Abs. 1 gebührende Tagesgebühr
1. für das Mittagessen um 50 %,
2. für das Abendessen um 50 %
der vollen Tagesgebühr zu kürzen.
Rückverweise
LBBG 2001 · Burgenländisches Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001
§ 81 Bemessung der Reisezulage
…inländischen Flughafen. (2) Die Tagesgebühr richtet sich nach dem Ansatz für jenes Land, in dem sich der Beamte zur Erfüllung seines Dienstauftrages aufhält. § 69 Abs. 1 ist mit der Abweichung anzuwenden, dass Bruchteile eines Tages, die bei der Berechnung der im Ausland zustehenden Tagesgebühren unberücksichtigt bleiben, bei der…
§ 69 Tagesgebühr
(1) Die Beamtin oder der Beamte erhält für je 24 Stunden der Dienstreise die volle Tagesgebühr. Bruchteile bis zu drei Stunden bleiben unberücksichtigt. Dauert die Dienstreise länger als drei Stunden, so gebührt für jede angefangene Stunde der Dienstreise ein Zwölftel der Tagesgebühr. Bruchteile von…
§ 74 Zuteilungsgebühr
…Beamte in den Zuteilungsort versetzt wird, mit dem Ablauf des letzten Tages der Dienstzuteilung, spätestens aber nach Ablauf des 180. Tages der Dienstzuteilung. § 69 findet sinngemäß Anwendung. (2) Die Zuteilungsgebühr beträgt: 1. für die ersten 30 Tage der Dienstzuteilung 100 % der Tagesgebühr und der Nächtigungsgebühr nach § …
§ 75 Entfall und Kürzung der Zuteilungsgebühr
…wenn für die Dienstreise keine Tagesgebühr anfällt, im Bezuge der Tagesgebühr nach § 74 Abs. 2. Fällt für die Dienstreise nach § 69 Abs. 1 die Tagesgebühr in aliquoter Höhe an, so verbleiben der Beamtin oder dem Beamten die auf die volle Tagesgebühr fehlenden Zwölftel der Tagesgebühr…