LB-GG
Gliederung
2. Abschnitt Monatseinkommen und Pensionsbeitrag
§ 16 Pensionsbeitrag
Beamtinnen und Beamte haben, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, dem Land für jeden Kalendermonat ihrer ruhegenussfähigen Landesdienstzeit am Auszahlungstag des Monatseinkommens (§ 19) einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten, auf dessen Höhe und Berechnung § 80 L-BG sinngemäß mit der Anwendung findet, dass die Bemessungsgrundlage (§ 80 Abs. 2 L-BG) aus dem Monatseinkommen und den anspruchsbegründenden Nebengebühren (§ 61 LB-PG) besteht.
§ 16 LB-GG · LB-GG · Landesbediensteten-Gehaltsgesetz
§ 16 Pensionsbeitrag
…§ 16 Beamtinnen und Beamte haben, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, dem Land für jeden Kalendermonat ihrer ruhegenussfähigen Landesdienstzeit am Auszahlungstag des Monatseinkommens ( § 19…
§ 11 LB-PG · LB-PG · Landesbeamten-Pensionsgesetz
§ 11 Anrechnung im Ruhestand verbrachter Zeiten
…den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung nach der Wiederaufnahme in den Dienststand gebührt hat. Die maßgebliche Fassung des § 80 L-BG bzw des § 16 LB-GG ist jene, die im Zeitpunkt der Wiederaufnahme in den Dienststand in Geltung steht.…
§ 4 Ruhegenussberechnungsgrundlage
…GG ) zu ermitteln. Sonderzahlungen und anspruchsbegründende Nebengebühren bleiben dabei außer Betracht. Bei freiwillig geleisteten höheren Pensionsbeiträgen ( § 80 Abs 3a und 7a L-BG , § 16 LB-GG ) ist die Bemessungsgrundlage des tatsächlich geleisteten Pensionsbeitrages heranzuziehen. 2. Beitragsgrundlagen aus den dem Jahr der Wirksamkeit des Ausscheidens aus dem Dienststand vorangegangenen Jahren sind mit…
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