§ 29 § 29
§ 29 § 29 — LB-GG
(1) Bediensteten, deren Mehrdienstleistungen nicht gemäß § 5 Abs 1 zweiter Satz oder durch eine Verwendungsabgeltung nach § 27 Abs 2 abgegolten werden, gebührt eine Überstunden- oder Mehrstundenvergütung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
(1a) Keine Überstunden- oder Mehrstundenvergütung gebührt für Über- oder Mehrstunden, die
a) gemäß § 12b Abs 4 Z 1 oder Abs 5 Z 1 L-BG (§ 22 L-VBG) in Freizeit oder
b) gemäß § 12b Abs 4 Z 3 oder Abs 5 Z 3 1 (§ 22 L-VBG) im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit
auszugleichen sind. Keine gesonderte Überstunden- oder Mehrstundenvergütung gebührt weiters für Mehrdienstleistungen, die bereits durch eine pauschalierte Überstunden- oder Mehrstundengebühr gemäß § 27 Abs 2 abgegolten sind.
(2) Die Überstunden- oder Mehrstundenabgeltung umfasst:
1. im Fall des § 12b Abs 4 Z 2 oder Abs 5 Z 2 L-BG (§ 22 L-VBG) die Grundvergütung und den Überstunden- oder Mehrstundenzuschlag;
2. im Fall des § 12b Abs 4 Z 3 oder Abs 5 Z 3 L-BG (§ 22 L-VBG) den Überstunden- oder Mehrstundenzuschlag.
(3) Die Grundvergütung für die Über- oder Mehrstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33-fache Anzahl der für die oder den Bediensteten gemäß § 12a Abs 2 L-BG (§ 22 L-VBG) geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage besteht bei Überstunden aus dem um 20 % reduzierten Monatseinkommen und bei Mehrstunden aus dem Monatseinkommen der oder des Bediensteten. Bei Bezieherinnen und Beziehern der kombinierten Erschwernis- und Gefahrenabgeltung gemäß § 35 Abs 2 ist diese bei der Berechnung des Monatseinkommens gemäß § 4 Abs 1 einzurechnen, jedoch fiktiv in einer einem 14-maligen Auszahlungsintervall entsprechenden Höhe.
(4) Der Überstunden- oder Mehrstundenzuschlag beträgt:
1. bei Überstunden außerhalb der Nachtzeit 50 % der Grundvergütung und für Überstunden während der Nachtzeit (22:00 bis 6:00 Uhr) 100 % der Grundvergütung;
2. bei Mehrstunden gemäß § 12b Abs 5 L-BG dritter Satz (§ 22 L-VBG) außerhalb der Nachtzeit 25 % und bei Mehrstunden während der Nachtzeit (22:00 bis 6:00 Uhr) 75 % der Grundvergütung;
(5) Die Überstunden- oder Mehrstundenabgeltung gebührt bereits vor Ablauf der im § 12b Abs 6 L-BG (§ 22 L-VBG) angeführten Frist, wenn feststeht, dass ein Freizeitausgleich bis zum Ablauf dieser Frist nicht möglich sein wird und eine Fristerstreckung mangels Zustimmung der oder des Bediensteten nicht in Betracht kommt.
(6) Der Abrechnungszeitraum für die Überstunden- oder Mehrstundenabgeltung ist der Kalendermonat. Die im Abrechnungszeitraum geleisteten Überstunden oder Mehrstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Über- oder Mehrstunden, die sich dabei ergeben, gebührt der oder dem Bediensteten der verhältnismäßige Teil der Überstunden- oder Mehrstundenabgeltung.
(7) Die Teilnahme an Empfängen und gesellschaftlichen Veranstaltungen begründet, auch wenn sie dienstlich notwendig ist, weder einen Anspruch auf Freizeitausgleich noch einen Anspruch auf Überstunden- oder Mehrstundenabgeltung.
(8) Wären zusätzliche Dienstleistungen nach § 12i Abs 3 L-BG (§ 22 L-VBG), nach § 23 Abs 10 MSchG oder nach § 10 Abs 12 VKG, mit denen die regelmäßige Wochendienstzeit bei Vollbeschäftigung nach § 12a Abs 2 L-BG überschritten wird, mit verschieden hohen Überstundenzuschlägen abzugelten, sind zunächst jene Dienstleistungen abzugelten, für die die höheren Überstundenzuschläge gebühren.