LB-GG
Gliederung
4. Abschnitt Nebengebühren
§ 35 Besondere Abgeltungen für den Gesundheitsbereich
(1) Bediensteten, die anstelle von verhinderten Landesbediensteten kurzfristig einen verlängerten Dienst gemäß § 4 KA-AZG leisten oder einen Dienst im Rahmen eines Schicht- oder Wechseldienstes übernehmen, gebührt je Dienst eine Erschwernisabgeltung, deren Ausmaß in einem Prozentsatz des Einkommensansatzes der Einkommensstufe 1 des Einkommensbandes 1 aus dem Einkommensschema 2 festzulegen ist. Die Festlegung kann in einer nach Modellstellen unterschiedlichen Höhe erfolgen.
(2) Bediensteten der Modellfunktionen medizinische Assistenzberufe, Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, Operationstechnische Assistenz und Anästhesietechnische Assistenz, Sanitätshilfsdienst und Pflegeassistenzberufe, deren Dienst sowohl die Anforderungen des § 33 als auch des § 34 erfüllt (zB Dienst in Intensiveinheiten), gebührt eine kombinierte Erschwernis- und Gefahrenabgeltung. Bei der Bemessung dieser Abgeltung ist auf die Art und das Ausmaß der Gefahr und der Erschwernis angemessene Rücksicht zu nehmen. Neben der kombinierten Erschwernis- und Gefahrenabgeltung kann keine andere pauschalierte Abgeltung der in den § 33 und 34 geregelten Art bezogen werden.
§ 35 LB-GG · LB-GG · Landesbediensteten-Gehaltsgesetz
§ 35 Besondere Abgeltungen für den Gesundheitsbereich
…§ 35 (1) Bediensteten, die anstelle von verhinderten Landesbediensteten kurzfristig einen verlängerten Dienst gemäß § 4 KA-AZG leisten oder einen Dienst im Rahmen eines Schicht…
§ 15 Zulagen
…aus dem Einkommensschema 2. (8) Bedienstete des Gesundheitsbereichs in den Einkommensbändern 5 bis 13 des Einkommensschemas 2, denen keine kombinierte Erschwernis- und Gefahrenabgeltung ( § 35 Abs 2 ) gebührt, erhalten eine Ergänzungszulage in nachstehender Höhe: Einkommensband: Zulagenhöhe in Prozent aus EB 1/1*: 5 6,291 6 6,291 7 6,291 8…
§ 4 Monatseinkommen und Sonderzahlung
…ist, zählen, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, die Ergänzungszulage ( § 15 Abs. 8 ) und die kombinierte Erschwernis- und Gefahrenabgeltung ( § 35 Abs. 2 ) zum Monatseinkommen. (2) Die Landesamtsdirektorin oder der Landesamtsdirektor und die Landesamtsdirektor-Stellvertreterin oder der Landesamtsdirektor-Stellvertreter erhalten abweichend von Abs. 1…
§ 27 Arten der Nebengebühren, Pauschalierung
…Erschwernisabgeltung ( § 34 ), 6a. die Aufwandsentschädigung ( § 34a ), 6b. die Belohnung ( § 34b ), 7. die besonderen Abgeltungen für den Gesundheitsbereich ( § 35 ), 8. der Fahrtkostenzuschuss ( § 36 ), 9. die Jubiläumszuwendung ( § 37 ), 10. die Reisegebühren ( § 38 ). Ein Anspruch auf eine Nebengebühr kann immer…
Rückverweise