(1) Der oder dem Bediensteten gebühren:
1. das Monatseinkommen, das außer in den im Abs. 2 genannten Fällen durch das Einkommensband, dem die maßgebende Modellstelle zuzuordnen ist (§ 6), und durch die Einkommensstufe bestimmt ist (Einstufung), und
2. allfällige Zulagen, soweit die Voraussetzungen für deren Gewährung vorliegen (§ 15).
Soweit in diesem Gesetz die Bemessung von Ansprüchen nach dem Monatseinkommen vorgesehen ist, zählen, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, die Ergänzungszulage (§ 15 Abs. 8) und die kombinierte Erschwernis- und Gefahrenabgeltung (§ 35 Abs. 2) zum Monatseinkommen.
(2) Die Landesamtsdirektorin oder der Landesamtsdirektor und die Landesamtsdirektor-Stellvertreterin oder der Landesamtsdirektor-Stellvertreter erhalten abweichend von Abs. 1 jeweils ein festes Gehalt in folgender Höhe:
1. Landesamtsdirektorin oder Landesamtsdirektor: | 11.500,00 € |
2. Landesamtsdirektor-Stellvertreterin oder -Stellvertreter: | 10.350,00 € |
(3) Außer dem Monatseinkommen gebührt der oder dem Bediensteten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 % des Monatseinkommens und der Zulagen (ohne kombinierte Erschwernis- und Gefahrenabgeltung), die ihr bzw ihm für den Monat der Auszahlung zustehen. Steht eine Bedienstete oder ein Bediensteter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Monatseinkommens und der vollen Kinderzulage, gebührt ihr bzw ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienststand (bei Beamtinnen und Beamten) bzw dem Dienstverhältnis (bei Vertragsbediensteten) jedenfalls der Monat des Ausscheidens.
Rückverweise
LB-GG · Landesbediensteten-Gehaltsgesetz
§ 4 Monatseinkommen und Sonderzahlung
(1) Der oder dem Bediensteten gebühren: 1. das Monatseinkommen, das außer in den im Abs. 2 genannten Fällen durch das Einkommensband, dem die maßgebende Modellstelle zuzuordnen ist (§ 6), und durch die Einkommensstufe bestimmt ist (Einstufung), und 2. allfällige Zulagen, soweit die Voraussetzungen …
§ 22 Ansprüche der Beamtin oder des Beamten bei Dienstverhinderung
…Kalendermonate vor Beginn der Dienstverhinderung bezogen hat. Die Kinderzulage ist von einer solchen Kürzung ausgenommen. Überschreitet der so errechnete Betrag das Monatseinkommen gemäß § 4, gebührt der Beamtin oder dem Beamten nur ein Betrag in der Höhe des Monatseinkommens. (1a) Zeiten einer Wiedereingliederungsteilzeit (§ 15j L-BG) gelten für…
§ 15 Zulagen
…Vorliegen der Voraussetzungen folgende Zulagen: 1. Kinderzulage (Abs 2 bis 6); 2. Habilitationszulage (Abs 7); 3. Ergänzungszulage für den Gesundheitsbereich (Abs 8); 4. Wahrungszulage (Abs 9); 5. Pflege-Umschulungszulage (Abs 10); 6. Psychiatrie-Zulage (Abs 11). Mit Ausnahme der Kinderzulage gebühren die Zulagen teilbeschäftigten Bediensteten…
§ 20 Kürzung und Entfall des Monatseinkommens
…BG); 2. bei teilbeschäftigten Bediensteten; 3. bei Bediensteten, denen gemäß den §§ 28, 29 Abs 1 oder 31 Abs 2 bis 4 L-BG bzw § 41 L-VBG Dienstfreistellung unter anteiliger Kürzung der Bezüge gewährt ist; 4. während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe (§ 37…