(1) Die Geschäftsführung der Betriebsgesellschaft ist ermächtigt, jenes Personal aufzunehmen,
1. das zur Besorgung der Aufgaben der Betriebsgesellschaft nach Maßgabe des Dienstpostenplans (§ 4 L-VBG) erforderlich ist oder
2. das Rechtsträgern anderer Krankenanstalten gemäß § 3 Z 4 ZuBeG zugewiesen werden soll.
Die Aufnahme erfolgt für das Land Salzburg und im Namen des Landes Salzburg unter Anwendung des Salzburger Objektivierungsgesetzes. § 2 Abs 4 und 5 ist auch auf Neuaufnahmen anzuwenden.
(2) Personen, die gemäß Abs 1 aufgenommen wurden, sind Vertragsbedienstete des Landes Salzburg nach Maßgabe des § 1 L-VBG und gelten als der Betriebsgesellschaft zugewiesen.
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