L-VBG
Gliederung
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
Rückverweise
(1) Dieses Gesetz ist, soweit die Abs 2 und 3 nicht etwas anderes bestimmen, auf Personen anzuwenden, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehen.
(2) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 78/2020).
(3) Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, findet dieses Gesetz keine Anwendung:
1.auf Personen, deren Dienstverhältnis durch das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, das Theaterarbeitsgesetz oder das Hausbesorgergesetz geregelt ist;
2.auf Bauarbeiter im Sinn des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes;
3. auf Bedienstete, die im Landestheater Salzburg, im Mozarteum-Orchester Salzburg oder in der Landesapotheke verwendet werden;
4. auf Lehrlinge;
5. (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 126/2024).
§ 5 S.BDG · S.BDG · Salzburger Bildungsdirektionsgesetz
§ 5 Zuweisung
…dem Land Salzburg. (4) Soweit nicht Abweichendes bestimmt ist, sind Landesbedienstete im Sinn dieses Gesetzes Beamte ( § 1 L-BG ) und Vertragsbedienstete ( § 1 L-VBG ) des Landes Salzburg.…
Salzburger Landesbediensteten-Zuweisungsgesetz
§ 1 Zuweisung
…dauernden Dienstleistung zugewiesen. (2) Soweit nicht Abweichendes bestimmt ist, sind Landesbedienstete im Sinn dieses Gesetzes Beamte ( § 1 L-BG ) und Vertragsbedienstete ( § 1 L-VBG ) des Landes Salzburg.…
§ 3 Neuaufnahme von Bediensteten
…5 ist auch auf Neuaufnahmen anzuwenden. (2) Personen, die gemäß Abs 1 aufgenommen wurden, sind Vertragsbedienstete des Landes Salzburg nach Maßgabe des § 1 L-VBG und gelten als der Betriebsgesellschaft zugewiesen.…