Beendigung der Tätigkeit
§ 22
(1) Die Tätigkeit eines Dienststellenausschusses und des Zentralausschusses endet mit Ablauf der Zeit, für die der Ausschuß gewählt wurde.
(2) Vor Ablauf der im Abs. 1 bezeichneten Zeit endet die Tätigkeit des Ausschusses,
a)wenn die Dienststelle, für die ein Dienststellenausschuß gewählt worden ist, gemäß § 4 Abs. 4 aufgelöst wird;
b) wenn die Zahl seiner Mitglieder unter die Hälfte der festgesetzten Zahl sinkt, wobei Veränderungen aus Gründen der Ausbildung unberücksichtigt bleiben;
c) wenn der Ausschuß bei Anwesenheit von mindestens drei Vierteln seiner Mitglieder mit mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen den Rücktritt beschließt;
d)wenn die Dienststellenversammlung die Enthebung des Dienststellenausschusses beschließt (§ 5 Abs. 2 lit. b).
(3) Ein Dienststellenausschuß und der Zentralausschuß führen nach Ablauf der Tätigkeitsdauer und in den Fällen des Abs. 2 lit. b bis d die Geschäfte bis zum Zusammentritt des jeweiligen neuen Ausschusses weiter.
§ 22 L-PVG · L-PVG · Salzburger Landes-Personalvertretungsgesetz
§ 22
…Beendigung der Tätigkeit § 22 (1) Die Tätigkeit eines Dienststellenausschusses und des Zentralausschusses endet mit Ablauf der Zeit, für die der Ausschuß gewählt wurde. (2) Vor Ablauf der im Abs…
§ 21 4. Abschnitt
…Erlöschen der Mitgliedschaft zum betreffenden Ausschuss ( § 20 Abs 2 bis 5 ); 2. mit dem Zusammentritt eines neuen Ausschusses gemäß § 22 Abs 3 ; 3. mit der Wahl eines neuen Vorsitzenden bzw eines neuen Stellvertreters und der Annahme der Wahl durch den Gewählten. (3) Die Sitzungen…
§ 11
…nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes auf die Dauer von fünf Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, berufen. Endet die Tätigkeit eines Ausschusses vorzeitig ( § 22 Abs. 2 ) oder wurde eine Dienststelle neu gebildet ( § 4 Abs. 3 ), findet die Neuwahl des betreffenden Ausschusses nur auf die restliche Tätigkeitsdauer des abtretenden…
§ 17 Wahlvorbereitung und Wahlhandlung
…ist vom Zentralwahlausschuß unter Bekanntgabe des Wahltages spätestens acht Wochen vorher auszuschreiben. Die Ausschreibung der durch die vorzeitige Beendigung der Tätigkeit eines Ausschusses ( § 22 Abs 2 ) oder durch die Neubildung einer Dienststelle ( § 4 Abs 3 ) erforderlichen Wahl des betreffenden Ausschusses hat binnen acht Wochen ab…
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