(1) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind:
a) das Amt der Landesregierung,
b) jede Bezirkshauptmannschaft,
c) jede Straßenmeisterei bzw. Autobahnmeisterei.
(2) Soferne Bedienstete nicht einer im Abs. 1 lit. b oder c angeführten Dienststelle zugehören, sind sie der Dienststelle Amt der Landesregierung zuzuzählen.
(3) Die Landesregierung kann nach Anhörung des Zentralausschusses auch andere organisatorische Einheiten der Landesverwaltung durch Verordnung zu Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes erklären, soweit dies im Interesse der Bediensteten notwendig erscheint und dieser organisatorischen Einheit wenigstens zwanzig Bedienstete zugehören.
(4) Die Landesregierung kann nach Anhörung des Zentralausschusses eine Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes (Abs. 1 und 3) durch Verordnung auflösen, wenn der Stand der Bediensteten voraussichtlich dauernd auf weniger als zwanzig absinkt.
(5) Der Landesamtsdirektor als Leiter der Dienststelle Amt der Salzburger Landesregierung (Abs 1 lit a) kann seine Befugnisse, soweit es sich um Angelegenheiten gemäß § 7 Abs 1 lit a bis h sowie Abs 2 handelt, aus Gründen der Raschheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis an die für Personalangelegenheiten im Amt der Salzburger Landesregierung eingerichteten Organisationseinheiten delegieren.
§ 4 L-PVG · L-PVG · Salzburger Landes-Personalvertretungsgesetz
§ 4 Dienststellen
…§ 4 (1) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind: a) das Amt der Landesregierung, b) jede Bezirkshauptmannschaft, c) jede Straßenmeisterei bzw. Autobahnmeisterei. (2) Soferne Bedienstete nicht einer…
§ 33 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen hiezu
…Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft. (3) § 30 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 88/1993 tritt mit 2. Juli 1993 in Kraft. (4) § 13 Abs 8 und 9 und § 16 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 75/1998 treten mit 1. …
§ 3 Organe der Personalvertretung
…der Zentralausschuß, d) die Dienststellenwahlausschüsse, e) der Zentralwahlausschuß. (2) Der Wirkungsbereich der Dienststellenversammlungen und der Dienststellenausschüsse erstreckt sich auf die Bediensteten jener Dienststellen ( § 4 ), bei welchen der jeweilige Dienststellenausschuß errichtet ist. (3) Der Wirkungsbereich des Zentralausschusses erstreckt sich auf sämtliche Bedienstete. (4) Die Gesamtheit der Bediensteten bildet die “…
§ 10 Wirkungsbereich des Zentralausschusses
…und den Leitern der in Betracht kommenden Dienststellen zur Kenntnis zu bringen; e) bei der Erklärung zu Dienststellen und Auflösung von Dienststellen mitzuwirken ( § 4 Abs. 3 und 4 ); f) in den im § 8 Abs. 6 und 7 genannten Fällen tätig zu werden; g) den Zentralwahlausschuß…
§ 3 S.GBG · S.GBG · Salzburger Gleichbehandlungsgesetz
§ 3 Begriffsbestimmungen
…das Landesabgabenamt, die Gemeinnützige Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mbH und alle weiteren Einrichtungen, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit bilden. § 4 Abs 2 sowie Maßnahmen gemäß § 4 Abs 3 und 4 des Salzburger Landes-Personalvertretungsgesetzes gelten auch für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes…
Rückverweise