Beendigung der Tätigkeit
§ 22
(1) Die Tätigkeit eines Dienststellenausschusses und des Zentralausschusses endet mit Ablauf der Zeit, für die der Ausschuß gewählt wurde.
(2) Vor Ablauf der im Abs. 1 bezeichneten Zeit endet die Tätigkeit des Ausschusses,
a) wenn die Dienststelle, für die ein Dienststellenausschuß gewählt worden ist, gemäß § 4 Abs. 4 aufgelöst wird;
b) wenn die Zahl seiner Mitglieder unter die Hälfte der festgesetzten Zahl sinkt, wobei Veränderungen aus Gründen der Ausbildung unberücksichtigt bleiben;
c) wenn der Ausschuß bei Anwesenheit von mindestens drei Vierteln seiner Mitglieder mit mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen den Rücktritt beschließt;
d) wenn die Dienststellenversammlung die Enthebung des Dienststellenausschusses beschließt (§ 5 Abs. 2 lit. b).
(3) Ein Dienststellenausschuß und der Zentralausschuß führen nach Ablauf der Tätigkeitsdauer und in den Fällen des Abs. 2 lit. b bis d die Geschäfte bis zum Zusammentritt des jeweiligen neuen Ausschusses weiter.
Rückverweise
L-PVG · Salzburger Landes-Personalvertretungsgesetz
§ 22
…Beendigung der Tätigkeit § 22 (1) Die Tätigkeit eines Dienststellenausschusses und des Zentralausschusses endet mit Ablauf der Zeit, für die der Ausschuß gewählt wurde. (2) Vor Ablauf der im Abs…
§ 21 § 21
…Erlöschen der Mitgliedschaft zum betreffenden Ausschuss (§ 20 Abs 2 bis 5); 2. mit dem Zusammentritt eines neuen Ausschusses gemäß § 22 Abs 3; 3. mit der Wahl eines neuen Vorsitzenden bzw eines neuen Stellvertreters und der Annahme der Wahl durch den Gewählten. (3) Die Sitzungen…
§ 11
…nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes auf die Dauer von fünf Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, berufen. Endet die Tätigkeit eines Ausschusses vorzeitig (§ 22 Abs. 2) oder wurde eine Dienststelle neu gebildet (§ 4 Abs. 3), findet die Neuwahl des betreffenden Ausschusses nur auf die restliche Tätigkeitsdauer des abtretenden…
§ 17 Wahlvorbereitung und Wahlhandlung
…ist vom Zentralwahlausschuß unter Bekanntgabe des Wahltages spätestens acht Wochen vorher auszuschreiben. Die Ausschreibung der durch die vorzeitige Beendigung der Tätigkeit eines Ausschusses (§ 22 Abs 2) oder durch die Neubildung einer Dienststelle (§ 4 Abs 3) erforderlichen Wahl des betreffenden Ausschusses hat binnen acht Wochen ab…