L-BG
Gliederung
12. Abschnitt Nebengebühren der nicht dem Landesbediensteten-Gehaltsgesetz unterliegenden Beamten
§ 97a Berechnung bestimmter Nebengebühren ab dem Jahr 2013
(1) Bei der Anwendung jener Bestimmungen dieses Gesetz oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen, die eine Berechnung von Nebengebühren nach Prozentsätzen des Gehaltsansatzes der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 vorsehen, ist ab dem Jahr 2013 ein Betrag von 2.341,70 € an Stelle dieses Gehaltsansatzes heranzuziehen.
(2) Werden die Bezüge der Beamten gemäß § 80a Abs 1 erhöht, ist der im Abs 1 festgelegte Betrag von der Landesregierung in dem für den Gehaltsansatz der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, jeweils geltenden Ausmaß zu erhöhen.
§ 97a L-BG · L-BG · Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987
§ 97a Berechnung bestimmter Nebengebühren ab dem Jahr 2013
…§ 97a (1) Bei der Anwendung jener Bestimmungen dieses Gesetz oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen, die eine Berechnung von Nebengebühren nach Prozentsätzen des Gehaltsansatzes der…
Erhöhung der Bezüge der Landesbediensteten – 2025
§ 4 Zulagen- und Nebengebührenberechnung ab dem 1. Jänner 2025
…4 An Stelle des Gehaltsansatzes der Dienstklasse V , Gehaltsstufe 2, ist bei der Berechnung von Zulagen und Nebengebühren gemäß den §§ 71a und 97a L-BG und § 42a L-VBG ab dem 1. Jänner 2025 von einem Betrag von 3.405,80 € auszugehen.…
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