An Stelle des Gehaltsansatzes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, ist bei der Berechnung von Zulagen und Nebengebühren gemäß den §§ 71a und 97a L-BG und § 42a L-VBG ab dem 1. Jänner 2025 von einem Betrag von 3.405,80 € auszugehen.
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