(1) Dem Beamten können ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben, die ihm nach diesem Gesetz obliegen, noch weitere Tätigkeiten für das Land in einem anderen Wirkungskreis übertragen werden.
(2) Eine Nebentätigkeit liegt auch vor, wenn der Beamte auf Veranlassung der Dienstbehörde eine Funktion in Organen einer juristischen Person des privaten Rechts ausübt, deren Anteile ganz oder teilweise im Eigentum des Landes stehen.
(3) Der Beamte,
a)dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach § 12i herabgesetzt worden ist,
b)der eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15h oder 15i MSchG oder nach §§ 8 oder 8a VKG in Anspruch nimmt,
c)der sich in einem Karenzurlaub zur Pflege eines Kindes mit Behinderung nach § 15d befindet,
darf eine Nebentätigkeit nur ausüben, wenn und insoweit die Dienstbehörde dies genehmigt. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebentätigkeit dem Grund der nach den lit. a bis c getroffenen Maßnahme widerstreitet.
§ 7a L-BG · L-BG · Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987
§ 7a Nebentätigkeit
…§ 7a (1) Dem Beamten können ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben, die ihm nach diesem Gesetz obliegen, noch weitere Tätigkeiten für das Land in einem…
§ 63a L-VBG · L-VBG · Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000
§ 63a Vergütung für Nebentätigkeit
…§ 63a (1) Soweit die Nebentätigkeit ( § 7a L-BG ) eines Vertragsbediensteten nicht nach anderen Vorschriften oder den Bestimmungen eines privatrechtlichen Vertrages zu entlohnen ist, gebührt der oder dem Vertragsbediensteten eine angemessene Nebentätigkeitsvergütung. (2) Die…
§ 43a LB-GG · LB-GG · Landesbediensteten-Gehaltsgesetz
§ 43a Vergütung für Nebentätigkeit
…§ 43a (1) Soweit die Nebentätigkeit ( § 7a L-BG ) eines oder einer Bediensteten nicht nach anderen Vorschriften oder den Bestimmungen eines privatrechtlichen Vertrages zu entlohnen ist, gebührt dem oder der Bediensteten eine angemessene Nebentätigkeitsvergütung…
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