(1) Wird der Beamte von seiner bisherigen Verwendung abberufen, ist ihm gleichzeitig oder, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung zuzuweisen. § 48 wird dadurch nicht berührt.
(2) Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung unter Zuweisung einer neuen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn
1. durch die neue Verwendung in der Laufbahn des Beamten eine Verschlechterung zu erwarten ist; oder
2. die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist.
(3) Einer Versetzung ist ferner die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ohne gleichzeitige Zuweisung einer neuen Verwendung gleichzuhalten.
(4) Abs. 2 ist in folgenden Fällen nicht anzuwenden:
1. wenn die Zuweisung einer vorübergehenden Verwendung die Dauer von drei Monaten nicht übersteigt;
2. wenn die vorläufige Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung eines an der Dienstausübung verhinderten Bediensteten oder zur provisorischen Führung der Funktion an Stelle des aus dieser Funktion ausgeschiedenen Bediensteten beendet wird;
3. wenn der Zeitraum einer befristeten Ernennung ohne Verlängerung endet (§ 3 Abs 4).
(5) Endet der Zeitraum einer befristeten Ernennung gemäß § 3 Abs 4 oder 5 ohne Verlängerung und bleibt der betreffende Beamte im Dienststand, ist er mit einem Arbeitsplatz zu betrauen, dessen Entlohnung
1. im Fall des Landesamtsdirektors zumindest der eines Abteilungsleiters entspricht;
2. im Fall einer sonstigen Führungskraft jedenfalls der des vor der befristeten Ernennung innegehabten Arbeitsplatzes entspricht, wenn vor dieser Ernennung ein Dienstverhältnis zum Land bestanden hat. Hat kein Dienstverhältnis bestanden, ist nach Abs 1 bis 4 vorzugehen.
Rückverweise
L-BG · Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987
§ 12k § 12k
…Herabsetzung der Wochendienstzeit zu verfügen, wenn der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15h oder 15i MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a VKG in Anspruch nimmt.…
§ 3 Ernennung im Dienstverhältnis
…und Abs 5a des Salzburger Objektivierungsgesetzes. Endet der Zeitraum der befristeten Ernennung eines Beamten ohne Verlängerung, ist ihm eine neue Verwendung zuzuweisen (§ 8 Abs 5). (5) Die befristete Ernennung sonstiger Führungskräfte in der SALK ist gemäß § 6 Abs 4 des Salzburger Objektivierungsgesetzes vorzunehmen. Die Ernennung aller…
§ 7a Nebentätigkeit
…nach § 12i herabgesetzt worden ist, b) der eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15h oder 15i MSchG oder nach §§ 8 oder 8a VKG in Anspruch nimmt, c) der sich in einem Karenzurlaub zur Pflege eines Kindes mit Behinderung nach § 15d befindet, darf eine…
§ 11a Nebenbeschäftigung
…des Zeitraumes, in dem das Beschäftigungsausmaß des Beamten nach § 12i dieses Gesetzes, §§ 15h oder 15i MSchG oder §§ 8 oder 8a VKG herabgesetzt ist, oder während eines Karenzurlaubes gemäß § 15d darf von ihm eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur mit Bewilligung der Dienstbehörde ausgeübt…