(1) Der Beschuldigte kann sich selbst verteidigen oder durch einen Rechtsanwalt, einen Verteidiger in Strafsachen oder einen Beamten verteidigen lassen.
(2) Auf Verlangen des Beschuldigten ist ein Beamter des Dienststandes von der Dienstbehörde als Verteidiger zu bestellen.
(3) Abgesehen von dem im Abs. 2 genannten Fall, ist der Beamte zur Übernahme einer Verteidigung nicht verpflichtet. Er darf in keinem Fall eine Belohnung annehmen und hat gegenüber dem Beschuldigten nur Anspruch auf Vergütung des im Interesse der Verteidigung notwendigen und zweckmäßigen Aufwandes.
(4) Die Bestellung eines Verteidigers schließt nicht aus, daß der Beschuldigte im eigenen Namen Erklärungen abgibt.
(5) Der Verteidiger ist über alle ihm in dieser Eigenschaft bekanntgewordenen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Rückverweise
L-BG · Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987
§ 44 Verteidiger
(1) Der Beschuldigte kann sich selbst verteidigen oder durch einen Rechtsanwalt, einen Verteidiger in Strafsachen oder einen Beamten verteidigen lassen. (2) Auf Verlangen des Beschuldigten ist ein Beamter des Dienststandes von der Dienstbehörde als Verteidiger zu bestellen. (3) Abgesehen von dem i…
§ 96a Anwendungsbereich des 12. Abschnittes
…ist nur auf Beamte anzuwenden, deren Dienstverhältnis zum Land vor dem 1. Jänner 2016 begonnen hat und die keine wirksame Erklärung gemäß § 44 LB-GG abgegeben haben.…
§ 70a Anwendungsbereich des 11. Abschnittes
…Dieser Abschnitt ist nur auf Beamte anzuwenden, deren Dienstverhältnis zum Land vor dem 1. Jänner 2016 begonnen hat und die keine wirksame Erklärung gemäß § 44 LB-GG abgegeben haben.…