(1) Der Beschuldigte kann sich selbst verteidigen oder durch einen Rechtsanwalt, einen Verteidiger in Strafsachen oder einen Beamten verteidigen lassen.
(2) Auf Verlangen des Beschuldigten ist ein Beamter des Dienststandes von der Dienstbehörde als Verteidiger zu bestellen.
(3) Abgesehen von dem im Abs. 2 genannten Fall, ist der Beamte zur Übernahme einer Verteidigung nicht verpflichtet. Er darf in keinem Fall eine Belohnung annehmen und hat gegenüber dem Beschuldigten nur Anspruch auf Vergütung des im Interesse der Verteidigung notwendigen und zweckmäßigen Aufwandes.
(4) Die Bestellung eines Verteidigers schließt nicht aus, daß der Beschuldigte im eigenen Namen Erklärungen abgibt.
(5) Der Verteidiger ist über alle ihm in dieser Eigenschaft bekanntgewordenen Tatsachen zur Geheimhaltung verpflichtet.
§ 44 L-BG · L-BG · Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987
§ 44 Verteidiger
…§ 44 (1) Der Beschuldigte kann sich selbst verteidigen oder durch einen Rechtsanwalt, einen Verteidiger in Strafsachen oder einen Beamten verteidigen lassen. (2) Auf Verlangen des Beschuldigten…
Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968
§ 12 Disziplinäre Verantwortlichkeit
…Beschwerden gegen Entscheidungen der Disziplinarbehörde in Senaten ohne fachkundige Laienrichter. 4. Die Disziplinaranwälte ( § 41 L-BG ) sind von der Landesregierung zu bestellen. 5. § 44 Abs 2 L-BG ist nicht anzuwenden. 6. § 50 Abs 2 L-BG findet Anwendung, wenn von der Gemeindevorstehung Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde oder die Verwaltungsbehörde…
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