§ 70a Anwendungsbereich des 11. Abschnittes
In Kraft seit 01. Januar 2016
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L-BG
Gliederung
11. Abschnitt Bestimmungen über den Monatsbezug der nicht dem Landesbediensteten-Gehaltsgesetz unterliegenden Beamten
§ 70a Anwendungsbereich des 11. Abschnittes
Dieser Abschnitt ist nur auf Beamte anzuwenden, deren Dienstverhältnis zum Land vor dem 1. Jänner 2016 begonnen hat und die keine wirksame Erklärung gemäß § 44 LB-GG abgegeben haben.
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