§ 96a Anwendungsbereich des 12. Abschnittes
In Kraft seit 01. Januar 2016
Up-to-date
Dieser Abschnitt ist nur auf Beamte anzuwenden, deren Dienstverhältnis zum Land vor dem 1. Jänner 2016 begonnen hat und die keine wirksame Erklärung gemäß § 44 LB-GG abgegeben haben.
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