L-BG
Gliederung
9. Abschnitt Beamte in politischen Funktionen
§ 31 Dienstfreistellung wegen Ausübung von Gemeindefunktionen
(1) Auf Landesbeamte, die Bürgermeister einer Gemeinde oder Mitglied des Gemeinderates der Stadt Salzburg mit Ausnahme der von § 30 lit b erfaßten Funktionen sind, gelten die Bestimmungen des § 29 Abs 1 und 2 sinngemäß.
(2) Beamten, die von Abs 1 nicht umfasste Mitglieder einer Gemeindevertretung sind, ist die zur Ausübung des Mandates erforderliche Dienstfreistellung zu gewähren,
1. wenn der Beamte diese Dienstfreistellung unter anteiliger Kürzung der Bezüge bzw des Monatseinkommens beantragt;
2. insoweit zunächst mit Dienstplanerleichterungen (zB Einarbeiten, Diensttausch) und im Weiteren bei Beamten, die im Zeitpunkt der Übernahme der Funktion vollbeschäftigt sind, durch Gewährung der erforderlichen freien Zeit nicht das Auslangen gefunden werden kann. Die Gewährung der erforderlichen freien Zeit darf folgendes Ausmaß in Stunden je Kalenderjahr nicht übersteigen:
a) bei ersten Gemeinderäten:
- in Gemeinden bis 8.000 Einwohner 56 Stunden
- in Gemeinden über 8.000 Einwohner 70 Stunden;
b) bei zweiten Gemeinderäten:
- in Gemeinden über 8.000 Einwohner 56 Stunden.
(3) Die Dienstfreistellung ist in dem über Dienstplanerleichterungen und Gewährung der erforderlichen freien Zeit hinausgehenden Ausmaß zu gewähren und in vollen Stunden zu bemessen. Der vom Dienst freigestellte Beamte ist als im entsprechenden Ausmaß teilzeitbeschäftigt (§ 12i) zu behandeln.
(4) Dienstplanerleichterungen, Gewährung der erforderlichen freien Zeit und Dienstfreistellungen dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen und sollen unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen und unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandates erforderlichen Zeiträume möglichst gleichmäßig und bleibend im Vorhinein datums- und uhrzeitmäßig festgelegt werden.
(5) Das zeitliche Ausmaß der Dienstfreistellung kann unter Bedachtnahme auf die Größe der Gemeinde und die Funktion in der Gemeinde durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden.
§ 31 L-BG · L-BG · Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987
§ 31 Dienstfreistellung wegen Ausübung von Gemeindefunktionen
…§ 31 (1) Auf Landesbeamte, die Bürgermeister einer Gemeinde oder Mitglied des Gemeinderates der Stadt Salzburg mit Ausnahme der von § 30 lit b erfaßten…
§ 92 Kürzung und Entfall der Monatsbezüge
…oder 15i MSchG oder §§ 8 bzw 8a VKG ); 3. bei Beamten, denen gemäß den §§ 28, 29 Abs 1 oder 31 Abs 2 bis 4 Dienstfreistellung unter anteiliger Kürzung der Bezüge gewährt ist; 4. während einer Freiheitsstrafe nach § 37 Abs 4 ; 5…
§ 41 L-VBG · L-VBG · Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000
§ 41 Dienstfreistellung und Außerdienststellung wegen Ausübung politischer und anderer Funktionen
…des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften) sowie auf die Bildungsdirektorin oder den Bildungsdirektor einer Bildungsdirektion sind die §§ 28 bis 31 L-BG sinngemäß anzuwenden.…
§ 20 LB-GG · LB-GG · Landesbediensteten-Gehaltsgesetz
§ 20 Kürzung und Entfall des Monatseinkommens
…Suspendierung ( § 48 L-BG ); 2. bei teilbeschäftigten Bediensteten; 3. bei Bediensteten, denen gemäß den §§ 28, 29 Abs 1 oder 31 Abs 2 bis 4 L-BG bzw § 41 L-VBG Dienstfreistellung unter anteiliger Kürzung der Bezüge gewährt ist; 4. während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe ( § 37 Abs …
Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968
§ 40 Kürzung und Entfall der Monatsbezüge
…8 oder 8a VKG ); 3. bei Beamten, denen gemäß § 9 Abs. 3 Z 1 iVm den §§ 28 bis 31 des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 Dienstfreistellung unter anteiliger Kürzung der Bezüge zu gewähren ist. (2) Die Kürzung des Monatsbezugs aus Anlass der Suspendierung wird…
§ 27 Pensionsbeitrag
…bei der Dienstbehörde folgenden Monat wirksam. (5) Der nach § 9 Abs. 3 Z 1 iVm den §§ 28 bis 31 des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 freigestellte oder außer Dienst gestellte Beamte hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Freistellung oder Außerdienststellung entfallenden Bezügen zu…
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