Landesbeamte die
a) Mitglied der Landesregierung, Direktor des Landesrechnungshofes oder die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor einer Bildungsdirektion,
b) Bürgermeister, Bürgermeister-Stellvertreter oder Stadtrat der Stadt Salzburg,
c) Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofes, Präsident des Nationalrates, Obmann eines Klubs des Nationalrates, Mitglied der Volksanwaltschaft,
d) Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
sind, sind für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge bzw des Monatseinkommens außer Dienst zu stellen.
Rückverweise
L-BG · Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987
§ 31 Dienstfreistellung wegen Ausübungvon Gemeindefunktionen
…1) Auf Landesbeamte, die Bürgermeister einer Gemeinde oder Mitglied des Gemeinderates der Stadt Salzburg mit Ausnahme der von § 30 lit b erfaßten Funktionen sind, gelten die Bestimmungen des § 29 Abs 1 und 2 sinngemäß. (2) Beamten, die von Abs …
§ 29 Dienstfreistellung und Außerdienststellung wegenAusübung eines Mandates im Nationalrat, im Bundesratoder in einem Landtag
…1) Dem Landesbeamten, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist und nicht unter § 30 fällt, ist die zur Ausübung des Mandates erforderliche Dienstfreistellung in dem von ihm beantragten prozentuellen Ausmaß der regelmäßigen Wochendienstzeit unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge bzw…