L-BG
Gliederung
9. Abschnitt Beamte in politischen Funktionen
§ 30 Außerdienststellung wegen Ausübung bestimmter anderer Funktionen
Landesbeamte die
a) Mitglied der Landesregierung, Direktor des Landesrechnungshofes oder die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor einer Bildungsdirektion,
b) Bürgermeister, Bürgermeister-Stellvertreter oder Stadtrat der Stadt Salzburg,
c) Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofes, Präsident des Nationalrates, Obmann eines Klubs des Nationalrates, Mitglied der Volksanwaltschaft,
d) Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
sind, sind für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge bzw des Monatseinkommens außer Dienst zu stellen.
Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968
§ 40 Kürzung und Entfall der Monatsbezüge
…die Dienstfreistellung entfallen. Dies gilt auch für Beamte, die Bürgermeister einer Gemeinde oder Mitglied des Gemeinderates der Stadt Salzburg mit Ausnahme der von § 30 lit. b des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 erfassten Funktionen sind. Wird das Ausmaß der Dienstfreistellung nicht einheitlich für alle Wochen eines Kalendervierteljahres festgelegt…
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