§ 30 Außerdienststellung wegen Ausübung bestimmteranderer Funktionen
In Kraft seit 01. Juli 2018
Up-to-date
Landesbeamte die
a) Mitglied der Landesregierung, Direktor des Landesrechnungshofes oder die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor einer Bildungsdirektion,
b) Bürgermeister, Bürgermeister-Stellvertreter oder Stadtrat der Stadt Salzburg,
c) Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofes, Präsident des Nationalrates, Obmann eines Klubs des Nationalrates, Mitglied der Volksanwaltschaft,
d) Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
sind, sind für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge bzw des Monatseinkommens außer Dienst zu stellen.
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