L-BG
Gliederung
9. Abschnitt Beamte in politischen Funktionen
§ 30 Außerdienststellung wegen Ausübung bestimmter anderer Funktionen
Landesbeamte die
a) Mitglied der Landesregierung, Direktor des Landesrechnungshofes oder die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor einer Bildungsdirektion,
b) Bürgermeister, Bürgermeister-Stellvertreter oder Stadtrat der Stadt Salzburg,
c) Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofes, Präsident des Nationalrates, Obmann eines Klubs des Nationalrates, Mitglied der Volksanwaltschaft,
d) Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
sind, sind für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge bzw des Monatseinkommens außer Dienst zu stellen.
§ 30 L-BG · L-BG · Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987
§ 30 Außerdienststellung wegen Ausübung bestimmter anderer Funktionen
…§ 30 Landesbeamte die a) Mitglied der Landesregierung, Direktor des Landesrechnungshofes oder die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor einer Bildungsdirektion, b) Bürgermeister, Bürgermeister-Stellvertreter oder Stadtrat der Stadt…
§ 31 Dienstfreistellung wegen Ausübung von Gemeindefunktionen
…§ 31 (1) Auf Landesbeamte, die Bürgermeister einer Gemeinde oder Mitglied des Gemeinderates der Stadt Salzburg mit Ausnahme der von § 30 lit b erfaßten Funktionen sind, gelten die Bestimmungen des § 29 Abs 1 und 2 sinngemäß. (2) Beamten, die von Abs …
§ 29 Dienstfreistellung und Außerdienststellung wegen Ausübung eines Mandates im Nationalrat, im Bundesrat oder in einem Landtag
…§ 29 (1) Dem Landesbeamten, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist und nicht unter § 30 fällt, ist die zur Ausübung des Mandates erforderliche Dienstfreistellung in dem von ihm beantragten prozentuellen Ausmaß der regelmäßigen Wochendienstzeit unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge bzw…
§ 41 L-VBG · L-VBG · Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000
§ 41 Dienstfreistellung und Außerdienststellung wegen Ausübung politischer und anderer Funktionen
…Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften) sowie auf die Bildungsdirektorin oder den Bildungsdirektor einer Bildungsdirektion sind die §§ 28 bis 31 L-BG sinngemäß anzuwenden.…
Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968
§ 40 Kürzung und Entfall der Monatsbezüge
…die Dienstfreistellung entfallen. Dies gilt auch für Beamte, die Bürgermeister einer Gemeinde oder Mitglied des Gemeinderates der Stadt Salzburg mit Ausnahme der von § 30 lit. b des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 erfassten Funktionen sind. Wird das Ausmaß der Dienstfreistellung nicht einheitlich für alle Wochen eines Kalendervierteljahres festgelegt…
§ 27 Pensionsbeitrag
§ 27 (1) Der Beamte hat, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, für jeden Kalendermonat seiner ruhegenussfähigen Gemeindedienstzeit im Voraus einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten. (2) Die Bemessungsgrundlage des Pensionsbeitrages besteht aus: 1. dem Gehalt; 2. den als ruhegenuss…
Rückverweise