Auf die Dienstfreistellung und Außerdienststellung von Vertragsbediensteten wegen Ausübung bestimmter politischer Funktionen (Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages; Mitglied der Landesregierung, Direktor des Landesrechnungshofes; Bürgermeister oder Mitglied einer Gemeindevertretung bzw des Gemeinderates der Stadt Salzburg; Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofes, Präsident des Nationalrates, Vorsitzender eines Klubs des Nationalrates, Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften) sowie auf die Bildungsdirektorin oder den Bildungsdirektor einer Bildungsdirektion sind die §§ 28 bis 31 L-BG sinngemäß anzuwenden.
Rückverweise
L-VBG · Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000
§ 84 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen
…21f sowie die Aufhebung der §§ 21g und 21h mit dem auf die Kundmachung des Gesetzes LGBl Nr 44/2015 folgenden Tag. (5) § 41 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 28/2014 tritt mit 1. Juli 2014 in Kraft. (6) Die §§ 3, 8 Abs 6, 20…
§ 56 Nebengebühren und Zulagen
…1) Für die Nebengebühren einschließlich der Reisegebühren gelten die §§ 41 Abs 5 und 97 bis 112 L-BG sinngemäß. (2) Für das Festhalten der Nebengebührenwerte der Vertragsbediensteten gelten die für Landesbeamte geltenden Bestimmungen sinngemäß. Die festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte ist dem Vertragsbediensteten…