(1) Das Kulturkuratorium wird beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung eingerichtet. Es besteht aus 15 geeigneten, im Kulturbereich tätigen Personen, welche fachlich die Förderungsbereiche gemäß § 2 Abs. 1 abdecken sollen.
(2) Die Mitglieder des Kulturkuratoriums dürfen während ihrer Funktionsperiode keine Funktion ausüben, die ihre vollständige Objektivität beeinträchtigen könnte, insbesondere keine mit § 10 Z 1, 2, 6 oder 7 vergleichbare Funktion bei einer anderen Gebietskörperschaft. Ist dies doch der Fall, ist dies ein Enthebungsgrund.
(3) Die Mitglieder werden von der Landesregierung für die Dauer von drei Jahren bestellt. Für die Bestellung einer neuen Funktionsperiode ist für fünf Mitglieder ein Bestellungsvorschlag des bestehenden Kulturkuratoriums einzuholen. Bei der Erstattung der Vorschläge und der Bestellung ist auf Ausgewogenheit in Hinblick auf die Regionen der Steiermark sowie die Geschlechter zu achten. Eine einmalige Wiederbestellung für die folgende Funktionsperiode ist möglich.
(4) Die konstituierende Sitzung des Kulturkuratoriums wird von der Landeskulturreferentin/dem Landeskulturreferenten einberufen; die Einladung muss mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin erfolgen. Das Kulturkuratorium wählt in dieser Sitzung eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden aus seiner Mitte.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2013, LGBl. Nr. 6/2017
Rückverweise
KuKuFöG 2005 · Steiermärkisches Kultur- und Kunstförderungsgesetz 2005 - KuKuFöG 2005
§ 16a Inkrafttreten von Novellen
…13/2013 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 7. Februar 2013 , in Kraft. (3) In der Fassung der 3. KuKuFöG 2005-Novelle, LGBl. Nr. 6/2017, treten der Kurztitel des Gesetzes, § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1 und 2…
§ 15 Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 13/2013
…1) Die gemäß § 9 in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 13/2013 bestellten Mitglieder des Förderbeirates werden bis zum Ablauf ihrer ursprünglichen Funktionsperiode als Mitglieder des…
§ 7 Förderung der Kunst im öffentlichen Raum
…ein kulturpolitisches Konzept zu beschließen. Darin sind insbesondere Aufgaben, Ziele und Schwerpunkte festzusetzen. Das kulturpolitische Konzept und dessen Wirkung sind jährlich vom Kulturkuratorium (§ 9) zu evaluieren, wobei allfällige Änderungsvorschläge zu erstatten sind. Vor dem ersten Beschluss des kulturpolitischen Konzeptes ist ein Vorschlag des Kulturkuratoriums einzuholen, vor einer Änderung dessen…
§ 6 Fachliche Beurteilung der finanziellen Förderungen
…1) Das Kulturkuratorium (§ 9) ist über alle Ansuchen um finanzielle Förderung ab 1.000 Euro zu informieren. Es kann zu Ansuchen bis 3.500 Euro ein Gutachten abgeben; in…