(1) Die gemäß § 9 in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 13/2013 bestellten Mitglieder des Förderbeirates werden bis zum Ablauf ihrer ursprünglichen Funktionsperiode als Mitglieder des Kulturkuratoriums tätig. Für diesen Zeitraum ist die fehlende Mitgliederzahl des Kulturkuratoriums nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu ergänzen.
(2) Die gemäß § 9 in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 13/2013 bestellten Fachexpertinnen/Fachexperten werden bis zum Ablauf ihrer ursprünglichen Funktionsperiode nach den Bestimmungen dieses Gesetzes tätig.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2013
Rückverweise
KuKuFöG 2005 · Steiermärkisches Kultur- und Kunstförderungsgesetz 2005 - KuKuFöG 2005
§ 16a Inkrafttreten von Novellen
…13/2013 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 7. Februar 2013 , in Kraft. (3) In der Fassung der 3. KuKuFöG 2005-Novelle, LGBl. Nr. 6/2017, treten der Kurztitel des Gesetzes, § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1 und 2…