(1) Das Kulturkuratorium (§ 9) ist über alle Ansuchen um finanzielle Förderung ab 1.000 Euro zu informieren. Es kann zu Ansuchen bis 3.500 Euro ein Gutachten abgeben; in diesem Fall sind die Abs. 2 bis 4 sinngemäß anzuwenden.
(2) Das Kulturkuratorium ist bei Ansuchen um finanzielle Förderung ab 3.500 Euro verpflichtet,
1. das gemäß § 5 mängelfreie und vollständige Ansuchen inhaltlich zu prüfen,
2. ein Gutachten zu beschließen, das auch einen Vorschlag für die Mittelvergabe enthält (Entscheidungsempfehlung), und
3. das Ansuchen samt dem schriftlichen Gutachten an die Landesregierung weiterzuleiten.
(3) Das Kulturkuratorium hat Ansuchen um mehrjährige Förderung zur Vorbegutachtung an die Fachexpertinnen/Fachexperten (§ 11) des betroffenen Bereichs bzw. der betroffenen Bereiche zu übertragen. Sofern es sich nicht um mehrjährige Förderansuchen handelt, kann das Ansuchen an die Fachexpertinnen/Fachexperten übertragen werden, soweit dies zur Endbegutachtung erforderlich ist. Diese haben ein Gutachten zu beschließen und spätestens binnen vier Wochen an das Kulturkuratorium zu übermitteln.
(4) Das Kulturkuratorium darf ein negatives Gutachten nicht beschließen, bevor es nicht der Förderungswerberin/dem Förderungswerber Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2012, LGBl. Nr. 13/2013
Rückverweise
KuKuFöG 2005 · Steiermärkisches Kultur- und Kunstförderungsgesetz 2005 - KuKuFöG 2005
§ 16a Inkrafttreten von Novellen
…13/2013 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 7. Februar 2013 , in Kraft. (3) In der Fassung der 3. KuKuFöG 2005-Novelle, LGBl. Nr. 6/2017, treten der Kurztitel des Gesetzes, § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. …
§ 10 Aufgaben des Kulturkuratoriums
…Das Kulturkuratorium hat folgende Aufgaben: 1. Ansuchen um finanzielle Förderung fachlich zu beurteilen (§ 6); 2. hinsichtlich des kulturpolitischen Konzeptes der Landesregierung die Erbringung eines Vorschlages für das erste Konzept, die Abgabe einer Stellungnahme vor dessen Änderung sowie die jährliche…
§ 11 Fachexpertinnen/Fachexperten
…Kulturbereich tätige Personen heranzuziehen. Die Funktionsperiode der Fachexpertinnen/Fachexperten endet zugleich mit der Funktionsperiode des Kulturkuratoriums. (2) Die Fachexpertinnen/Fachexperten werden kollegial tätig (§ 6 Abs. 3). Ihre Tätigkeit ist durch eine gemeinsame Geschäftsordnung zu regeln (§ 12). Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2012, LGBl…