Zur Förderung der Kunst im öffentlichen Raum (wie bildende und darstellende Kunst, Literatur, Musik und Klangkunst, interdisziplinäre Kunstformen der Gegenwart) und der damit verbundenen Tätigkeiten (wie Betreuungsaufgaben, Vermittlung von Kunst, Dokumentation, Wartung) ist jährlich ein Betrag im Landesbudget bereitzustellen und hat die Landesregierung ein kulturpolitisches Konzept zu beschließen. Darin sind insbesondere Aufgaben, Ziele und Schwerpunkte festzusetzen. Das kulturpolitische Konzept und dessen Wirkung sind jährlich vom Kulturkuratorium (§ 9) zu evaluieren, wobei allfällige Änderungsvorschläge zu erstatten sind. Vor dem ersten Beschluss des kulturpolitischen Konzeptes ist ein Vorschlag des Kulturkuratoriums einzuholen, vor einer Änderung dessen Stellungnahme.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2013, LGBl. Nr. 6/2017
Rückverweise
KuKuFöG 2005 · Steiermärkisches Kultur- und Kunstförderungsgesetz 2005 - KuKuFöG 2005
§ 16a Inkrafttreten von Novellen
…13/2013 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 7. Februar 2013 , in Kraft. (3) In der Fassung der 3. KuKuFöG 2005-Novelle, LGBl. Nr. 6/2017, treten der Kurztitel des Gesetzes, § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1 und 2…
§ 12 § 12
…Nachbesetzung für die restliche Dauer der laufenden Funktionsperiode vorzunehmen. 2. Sie haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten, wenn ein Befangenheitsgrund gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 bis 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG vorliegt. Die befangene Person kann jedoch um Erteilung von Auskünften zur…
§ 10 Aufgaben des Kulturkuratoriums
…kulturpolitischen Konzeptes der Landesregierung die Erbringung eines Vorschlages für das erste Konzept, die Abgabe einer Stellungnahme vor dessen Änderung sowie die jährliche Evaluierung (§ 7); 3. zum Kulturbericht beizutragen (§ 14); 4. eine gemeinsame Geschäftsordnung zu beschließen (§ 12); 5. als Mediator für die Kulturschaffenden und Berater der…
§ 14 Veröffentlichung und Evaluierung der Kultur- und Kunstförderung
…und Wirksamkeit. Die Ergebnisse dieser Überprüfungen sind dem Kulturbericht anzuschließen. (3) Stand und Gebarung des Joanneumsfonds sowie Projekte für Kunst im öffentlichen Raum (§ 7) sind in den Kulturbericht aufzunehmen. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2012, LGBl. Nr. 13/2013, LGBl. Nr. 6/2017…