(1) Unter Bedachtnahme auf die in § 1 niedergelegten Ziele sind nach kulturpolitischer Bedeutung und künstlerischer Qualität insbesondere zu fördern:
1. Bildende Kunst, Neue Medien und Architektur;
2. Darstellende Kunst;
3. Film;
4. Literatur;
5. Musik, Musiktheater und Klangkunst;
6. Allgemeine Volkskultur, Museen, Denkmalpflege und Kulturgüter.
(2) Das Land setzt einen Schwerpunkt seiner Förderung im Bereich der Weiterentwicklung der Gegenwartskunst und der Gegenwartskultur unter Berücksichtigung der Verschränkung der in Abs. 1 genannten Förderungsbereiche, auch spartenübergreifend. In all diesen zuvor genannten Förderungsbereichen werden Projekte der digitalen Kunstformen, der kulturellen Bildung und der künstlerischen Forschung berücksichtigt.
(3) Das Land fördert kulturelle Tätigkeiten im Sinne des § 1 durch
1. allgemeine kulturpolitische Fördermaßnahmen (§ 4 Abs. 1),
2. Vergabe von Basisförderungen (Abs. 4) und
3. Vergabe von Einzelförderungen (Abs. 5).
(4) Basisförderung wird für kulturelle Strukturmaßnahmen (strukturerhaltend und -aufbauend) und längerfristige Konzepte gewährt, insbesondere für bestehende und geplante Produktions- und andere Einrichtungen.
(5) Einzelförderung wird für einzelne Vorhaben im Bereich der Kultur und Kunst oder für kulturelles bzw. künstlerisches Tätigwerden von Personen oder Einrichtungen gewährt, insbesondere auch als Projektförderung für Kunstschaffende.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6/2017
Rückverweise
KuKuFöG 2005 · Steiermärkisches Kultur- und Kunstförderungsgesetz 2005 - KuKuFöG 2005
§ 2
…auf die in § 1 niedergelegten Ziele sind nach kulturpolitischer Bedeutung und künstlerischer Qualität insbesondere zu fördern: 1. Bildende Kunst, Neue Medien und Architektur; 2. Darstellende Kunst; 3. Film; 4. Literatur; 5. Musik, Musiktheater und Klangkunst; 6. Allgemeine Volkskultur, Museen, Denkmalpflege und Kulturgüter. (2) Das Land setzt einen Schwerpunkt seiner…
§ 9 Kulturkuratorium
…Das Kulturkuratorium wird beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung eingerichtet. Es besteht aus 15 geeigneten, im Kulturbereich tätigen Personen, welche fachlich die Förderungsbereiche gemäß § 2 Abs. 1 abdecken sollen. (2) Die Mitglieder des Kulturkuratoriums dürfen während ihrer Funktionsperiode keine Funktion ausüben, die ihre vollständige Objektivität beeinträchtigen könnte, insbesondere keine…
§ 11 Fachexpertinnen/Fachexperten
…1) Die Landesregierung bestellt auf Vorschlag des Kulturkuratoriums für jeden der in § 2 Abs. 1 genannten Bereiche drei Fachexpertinnen/Fachexperten. Dazu sind geeignete, im Kulturbereich tätige Personen heranzuziehen. Die Funktionsperiode der Fachexpertinnen/Fachexperten endet zugleich mit der…
§ 3 Förderungsgrundsätze
…1) Bei allen Förderungsmaßnahmen nach diesem Gesetz ist auf dessen Ziele sowie auf Transparenz und Ausgewogenheit Bedacht zu nehmen. (2) Förderungen haben nach Maßgabe der im Landesbudget vorgesehenen einschlägigen Mittel unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Rechtmäßigkeit zu erfolgen. (3) Im Zentrum der…