(1) Die Landesregierung bestellt auf Vorschlag des Kulturkuratoriums für jeden der in § 2 Abs. 1 genannten Bereiche drei Fachexpertinnen/Fachexperten. Dazu sind geeignete, im Kulturbereich tätige Personen heranzuziehen. Die Funktionsperiode der Fachexpertinnen/Fachexperten endet zugleich mit der Funktionsperiode des Kulturkuratoriums.
(2) Die Fachexpertinnen/Fachexperten werden kollegial tätig (§ 6 Abs. 3). Ihre Tätigkeit ist durch eine gemeinsame Geschäftsordnung zu regeln (§ 12).
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2012, LGBl. Nr. 13/2013
Rückverweise
KuKuFöG 2005 · Steiermärkisches Kultur- und Kunstförderungsgesetz 2005 - KuKuFöG 2005
§ 15a Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 6/2017
…Die ursprüngliche Funktionsperiode der gemäß § 11 Abs. 1 bestellten Fachexpertinnen/Fachexperten endet vorzeitig mit Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 6/2017. Für den Zeitraum bis zum Ende von deren…
§ 6 Fachliche Beurteilung der finanziellen Förderungen
…Ansuchen samt dem schriftlichen Gutachten an die Landesregierung weiterzuleiten. (3) Das Kulturkuratorium hat Ansuchen um mehrjährige Förderung zur Vorbegutachtung an die Fachexpertinnen/Fachexperten (§ 11) des betroffenen Bereichs bzw. der betroffenen Bereiche zu übertragen. Sofern es sich nicht um mehrjährige Förderansuchen handelt, kann das Ansuchen an die Fachexpertinnen/Fachexperten übertragen…